Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

Unterricht in den Elementarfächern in genügendem Ausmass in den öffentlichen Schulen unentgeltlich unterrichtet wird (Absätze 2 und 3). Diese Formulierung gleicht Art. 27 Abs. 2 der alten Bundesverfassung, wonach die Kantone für genügenden Primarunterricht zu sorgen haben. Die liechtensteinische Verfassung kennt jedoch keinen Art. 19 BV ent- sprechenden Grundrechtsanspruch auf genügenden Elementarunter- richt. Hingegen hat Liechtenstein, anders als die Schweiz, das 1. Zusatz- protokoll zur EMRK ratifiziert.11Dessen Art. 2 statuiert ein Recht auf Bildung. Das liechtensteinische Schulgesetz (SchulG)12umschreibt in Art. 1 die Aufgabe der Schule. Danach dienen die öffentlichen Schulen im Zusammenwirken mit Familie und Kirche der Bildung und Erziehung der heranwachsenden Jugend. In diesem Sinne fördern sie die harmoni- sche Entwicklung der intellektuellen, sittlichen und körperlichen Kräfte des jungen Menschen und sind bestrebt, ihn nach christlichen Grundsät- zen zu einem selbstständigen, verantwortungsbewussten und den beruf- lichen Anforderungen des Lebens gewachsenen Menschen und Glied des Volkes und Staates zu erziehen. Auch der liechtensteinische Staats- gerichtshof betont in einem jüngeren Entscheid die grosse Bedeutung des als ganzheitlich zu verstehenden Bildungsauftrages, welcher zum Ziel hat, dass die Schülerinnen und Schüler in ihrer Entwicklung auch soziale Kompetenzen sowie verantwortungsvolles Verhalten gegenüber Mitmenschen erlernen. Die Schulbildung trage wesentlich zur Persön- lichkeitsentwicklung bei.13 Die Fürstliche Regierung erlässt in Form einer Verordnung die Lehrpläne, welche die allgemeinen Bildungsziele sowie die Lernziele und Lerninhalte auf den einzelnen Schulstufen und in den einzelnen Fachbereichen und Fächern zu enthalten hat (Art. 8).14Auf der Grund- lage des Lehrplans bestimmt das Schulamt die Lehrmittel (Art. 10). Eine spezifische Bestimmung, Art. 117 SchulG, gilt der obligatorischen 205 
Elternrecht auf religiöse Erziehung 11 LGBl. 1995, Nr. 208. 12 LGBl. 1972, Nr. 7. 13 StGH 2012/130, E. 3.2.3. 14 Sämtliche Lehrpläne sind auf der Internetseite des Schulamtes abrufbar unter: <http://www.llv.li/llv-sa-amtsgeschaefte-lehrplaene>. Im Teilbereich «Mensch- und Umwelt» finden sich unter verschiedenen Aspekten Ausführungen zum Sexualkun- deunterricht.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.