Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

Übrigen für das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV. Hier lässt sich der sachliche Geltungsbereich dahingehend umreissen, dass jede Verfügung oder Entscheidung bis zur letzten Instanz angefochten werden kann; entsprechend stellt eine Rechtsmitteleinschränkung oder gar ein Rechts- mittelausschluss einen zu rechtfertigenden Grundrechtseingriff dar.50 Auch in Bezug auf das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung führt Vogt, wie erwähnt, nicht aus, wie eini- germassen klar abgegrenzte sachliche Geltungsbereiche für diese beiden Grundrechte aussehen sollten.51Hinsichtlich des Rechtsverzögerungs- verbots erstaunt dies von vornherein nicht. Denn dieses Grundrecht wird recht kasuistisch angewandt, weil die vier vom Staatsgerichtshof aus der Strassburger Rechtsprechung übernommenen Prüfungskrite- rien52für jeden Fall individuell anzuwenden sind. Beim Rechtsverweige- rungsverbot ist die Sachlage etwas anders. Soweit die Rechtsverweige- rung im Rechtsmittelverfahren erfolgt, ergibt sich teilweise eine Über- schneidung mit dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV.53Insofern ist auch hier das einheitliche Prüfungsschema anwendbar. Ansonsten erge- ben sich insbesondere Überschneidungen des Rechtsverweigerungsver- bots mit dem Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV;54in diesem Bereich erscheint das Prüfungsschema jedoch wiederum wenig geeignet, da das Recht auf den ordentlichen Richter «weder das Recht auf ein bestimmtes Verfahren noch auf eine bestimmte Entschei- dung»55gewährleistet und somit auch hier ein klar konturierter sachli- cher Geltungsbereich fehlt. 195 
Einheitliche Eingriffskriterien für alle Grundrechte? 50 Siehe Wille, Beschwerderecht, S. 521 Rz. 21. 51 Siehe Vogt, Rechtsverweigerung, S. 604 Rz. 15 in fine und S. 611 Rz. 31. 52 Es sind dies das Verhalten des Beschwerdeführers, die Komplexität des Verfahrens, die Behandlung des Falles durch die (inländischen) Behörden sowie dessen Bedeu- tung für den Beschwerdeführer; siehe hierzu Vogt, Rechtsverweigerung, S. 607 ff. Rz. 22 f. mit Rechtsprechungsnachweisen. 53 Siehe etwa StGH 2004/9, Erw. 2.2 (<www.gerichtsentscheide.li>) sowie Vogt, Rechtsverweigerung, S. 601 f. Fn. 32. 54 StGH 2004/15, Erw. 2.2; StGH 2003/37, Erw. 2.1. 55 Siehe StGH 2002/9, Erw. 3 und hierzu Tobias Michael Wille, Recht auf den ordent- lichen Richter, in: Andreas Kley / Klaus A. Vallender (Hrsg.), Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Schaan 2012, S. 331 (351 Rz. 22) mit weiteren Rechtsprechungsnach- weisen. Vgl. aber immerhin StGH 2011/10, Erw. 2.3 (<www.gerichtsentscheide.li>), wo der Staatsgerichtshof ausnahmsweise dem einheitlichen Prüfungsschema zu fol- gen scheint; dies ist aber, soweit ersichtlich, ein Einzelfall geblieben; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., S. 372 f. Rz. 48.
	        

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