Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

Vogt spricht sich nun, wie erwähnt, dafür aus, das einheitliche Ein- griffsprüfungsschema über das Akteneinsichtsrecht und das Beschwer- derecht hinaus auf alle Verfahrensgrundrechte auszudehnen; er erwähnt dabei explizit den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Rechtsver- weigerungs- und das Rechtsverzögerungsverbot. Allerdings lässt Vogt offen, wie als Voraussetzung hierfür der sachliche Geltungsbereich die- ser weiteren Verfahrensgrundrechte konkret zu umreissen wäre.44 Im Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör räumt Vogt im Gegenteil ein, dass dieses Grundrecht «[a]ls Verfahrensgrundrecht [...] darauf angewiesen ist, durch (einfachgesetzliches) Prozessrecht [...] umgesetzt zu werden. Damit bezieht der Anspruch auf rechtliches Gehör seinen materiellen Gehalt sehr stark auch von den einfachgesetz- lichen Bestimmungen».45Entsprechend geht auch die inhaltliche Umschreibung dieses Grundrechts nur so weit, dass «der Verfahrensbe- troffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertre- ten».46Damit ist aber noch keine einheitliche Abgrenzung des sachlichen Geltungsbereichs des rechtlichen Gehörs möglich, da dessen Inhalt je nach Verfahren und drohender Sanktion variieren kann. Anders ist dies eben nur beim Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Wer Partei in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren ist,47hat grundsätzlich das Recht, alle Ver- fahrensakten zu kennen.48Wenn in diesen genügend klar umrissenen sachlichen Geltungsbereich des Akteneinsichtsrechts eingegriffen wer- den soll, muss der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und unter Einhaltung des Übermassverbots, somit unter Anwendung des einheitlichen Eingriffsprüfungsschemas erfolgen.49Gleiches gilt im 194Hilmar 
Hoch Rz. 1277 sowie – spezifisch zu den Verfahrensgrundrechten – Walter/Mayer/Kucs - ko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, S. 630 f. Rz. 1339. 44 Siehe Fn. 41. 45 Vogt, Anspruch, S. 570 Rz. 8 mit rechtsvergleichenden Hinweisen. 46 Siehe StGH 2003/90, LES 2006, 89 (91 Erw. 2.1) sowie Vogt, Anspruch, S. 573 Rz. 11 und Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 338 f. 47 Vogt, Anspruch, S. 583 Rz. 26. Dritten steht dagegen nur das allgemeine Informati- onsrecht gemäss Informationsgesetz offen; siehe StGH 2009/107, Erw. 5.1, und hierzu Hilmar Hoch, Archivrecht und Grundrechte, LJZ 2011, 28 (29 Fn. 8). 48 Vogt, Anspruch, S. 583 f. Rz. 27 mit Verweis auf StGH 2011/69, Erw. 2.2.3. 49 Siehe Vogt, Anspruch, S. 584 Rz. 30; Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 78.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.