Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

Lehre sieht das einheitliche Prüfungsschema im Wesentlichen nach wie vor auf die Freiheitsrechte beschränkt.40 2.Ausweitung der einschlägigen StGH-Rechtsprechung? In Liechtenstein ist diese Diskussion jüngst von Hugo Vogt aufgegriffen worden, der die Anwendung des Prüfungsschemas für Grundrechtsein- griffe auch auf verfassungsrechtliche Verfahrensgrundrechte propagiert. Vogt beruft sich dabei ausser auf Schefer auch auf die StGH-Rechtspre- chung.41 Tatsächlich hat der Staatsgerichtshof dieses Prüfungsschema schon in den 1990er-Jahren über die traditionellen Freiheitsrechte hinaus auch auf solche Verfahrensgrundrechte ausgedehnt, bei denen er den sachli- chen Geltungsbereich ähnlich wie bei den Freiheitsrechten als genügend klar abgegrenzt erachtete; konkret beim Beschwerderecht und beim Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör.42Wenn ein solcher sachlicher Geltungsbereich, in den auch tat- sächlich «eingegriffen» werden könnte, (noch) fehlt, ist das Eingriffs- prüfungsschema nicht oder nur sehr eingeschränkt anwendbar.43193 
Einheitliche Eingriffskriterien für alle Grundrechte? 40 Siehe etwa Häfelin/Haller/Keller, Bundesstaatsrecht, S. 97 Rz. 303 (mit Verweis auf die Erläuterungen zu Art. 36 BV im BBl 1997 I 194 f.) sowie Regina Kiener / Wal- ter Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 77 f.; weitere Literaturnachweise bei Schefer, S. 9 Fn. 4 und Vogt, Anspruch, S. 588 Fn. 112; für Österreich siehe etwa Berka, Ver- fassungsrecht, S. 420 f. Rz. 1277 ff. 41 Vogt, Rechtsverweigerung, S. 603 f. Rz. 15; Vogt, Anspruch, S. 588 ff. Rz. 35 ff.; Vogt, Rechtsprechung, S. 17 ff. 42 Siehe Hoch, Schwerpunkte, S. 74 mit Verweis auf StGH 1995/11, LES 1996, 1 (5 f. Erw. 2.3.2) (Beschwerderecht); StGH 1991/8, LES 1992, 96 (98 Erw. 5.6) sowie StGH 1998/6, LES 1999, 173 (176 Erw. 3.1) (Akteneinsichtsrecht); ebenso zum Akteneinsichtsrecht für die Schweiz Kiener/Kälin, Grundrechte, S. 78. In StGH 2005/30 deutet der Staatsgerichtshof allerdings an, dass alle von Art. 6 EMRK garantierten Verfahrensrechte unter Anwendung des einheitlichen Prüfungsschemas eingeschränkt werden könnten; doch wird dies nicht weiter ausgeführt und die Ent- scheidung ist auch isoliert geblieben; siehe StGH 2005/30 Erw. 2.1 (<www.stgh.li>) und hierzu Tobias Michael Wille, Recht auf Verteidigung, in: Andreas Kley / Klaus A. Vallender (Hrsg.), Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, S. 435 (451 Rz. 14). 43 Vgl. Hoch, Schwerpunkte, S. 74; siehe für die Schweiz Häfelin/Haller/Keller, Bun- desstaatsrecht, S. 96 f. Rz. 302; für Österreich siehe Berka, Verfassungsrecht, S. 420 f.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.