Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

was wiederum deren sinnvolle praktische Handhabung von Anfang an erschwerte. Schwierigkeiten bereiteten dabei gerade auch die teilweise fehlenden Grundrechtsschranken, so primär bei der Eigentumsgaran- tie.15Spezifische Konkretisierungsprobleme stellten sich zudem bei den wenig griffigen verfassungsunmittelbaren Grundrechtsschranken in Art. 37 und 40 LV.16Schliesslich stellte sich je länger, desto mehr die Frage, ob die einfachen Gesetzesvorbehalte als Freipass für den Gesetz- geber zur Aushöhlung der betreffenden Grundrechte verstanden werden durften. 2.StGH-Schrankenrechtsprechung im Spiegel der Literatur Angesichts des Schrankenwirrwarrs der Landesverfassung hat der Staatsgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung den gordischen Knoten mittels einer «geltungszeitliche[n] Auslegung im Lichte eines modernen Grundrechtsverständnisses»17durchschlagen: Der Staatsge- richtshof bricht damit «die komplizierte Schrankensystematik der Lan- desverfassung»18einheitlich auf die im Wesentlichen auch für die EMRK-Freiheitsrechte gemäss deren Art. 8 bis 11 vorgegebenen mate- riellen Grundrechtseinschränkungskriterien herunter. Wie erwähnt, wendet er dabei das auch in der Schweiz seit Jahrzehnten übliche Prü- fungsschema für Grundrechtseingriffe an – und anerkennt dieses im Ergebnis als ungeschriebenes Verfassungsrecht. So bewertet der Staatsgerichtshof in seinem leading case zu den Grundrechtsschranken der Landesverfassung aus dem Jahre 1997 die selektive Schrankenregelung von Art. 32 Abs. 2 LV19wie folgt: 187 
Einheitliche Eingriffskriterien für alle Grundrechte? 15 Siehe insbesondere StGH 1960/8-10, ELG 1955–1961, 151. Auf diese Entscheidung wird ebenfalls im nachfolgenden Abschnitt ausführlich eingegangen. 16 Vgl. Herbert Wille, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, in: Andreas Kley / Klaus A. Vallender (Hrsg.), Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, S. 169 (190 Rz. 44); Höfling, Schranken, S. 91 Rz. 16; zum Begriff der «öffent- lichen Sittlichkeit» siehe auch Wille, Verwaltungsrecht, S. 473 f. 17 StGH 1997/19, LES 1998, S. 269 (274 Erw. 3.2). 18 So Hugo Vogt, Aktuelle Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf rechtliches Gehör, Jus & News 2010/1, S. 7 (18). 19 Siehe vorne Fn. 13.
	        

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