Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

Verfassungsunmittelbare Grundrechtsschranken enthalten Art. 29 LV (politische Rechte), Art. 37 Abs. 2 2. Satz LV (Kultusfreiheit für nichtkatholische Konfessionen) und Art. 40 LV (Meinungsfreiheit). Art. 29 Abs. 1 LV gewährleistet die politischen Rechte «nach den Bestimmungen dieser Verfassung»; in Abs. 2 werden für die politischen Rechte auf Landesebene auch inhaltliche Voraussetzungen vorgegeben (Vollendung des 18. Lebensjahres, ordentlicher inländischer Wohnsitz, keine Einstellung im Wahl- und Stimmrecht).12In Art. 37 Abs. 2 und Art. 40 LV wird jeweils die Sittlichkeit als Grundrechtsschranke genannt; in Art. 37 Abs. 2 LV zusammen mit der «öffentlichen Ord- nung»; in Art. 40 LV kombiniert mit einem Gesetzesvorbehalt («inner- halb der Schranken des Gesetzes und der Sittlichkeit»), welcher inhalt- lich noch näher qualifiziert wird («… eine Zensur darf nur bei öffentli- chen Aufführungen und Schaustellungen gegenüber stattfinden»). Schliesslich enthält die Landesverfassung – neben einzelnen schon erwähnten qualifizierten – auch zahlreiche einfache, somit inhaltlich nicht eingeschränkte Gesetzesvorbehalte. Es sind dies Art. 28 LV (Nie- derlassungs- und Vermögenserwerbsfreiheit); Art. 32 LV (Freiheit der Person, Hausrecht, Brief- und Schriftengeheimnis)13; Art. 33 Abs. 2 LV (keine Strafe ohne Gesetz); Art. 36 LV (Handels- und Gewerbefrei- heit)14; Art. 41 LV (Vereins- und Versammlungsfreiheit); Art. 42 LV (Petitionsrecht); Art. 43 LV Satz 1 und 2 LV (Beschwerderecht). Dieser Überblick zeigt, dass die Grundrechtsschrankenregelung der Landesverfassung jeglicher nachvollziehbaren Systematik entbehrt – 186Hilmar 
Hoch 12 Analog zur Unterscheidung zwischen einfachem und qualifiziertem Gesetzesvorbe- halt kann der Vorbehalt in Art. 29 Abs. 1 LV als «einfacher» und derjenige in Abs. 2 als «qualifizierter Verfassungsvorbehalt» bezeichnet werden. 13 Art. 32 Abs. 2 LV enthält solche Gesetzesvorbehalte allerdings nur hinsichtlich Ver- haftung bzw. Haft, Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Personen oder Durch- suchung bzw. Beschlagnahmung von Briefen und Schriften. Ausführlich hierzu StGH 1997/19, LES 1998, 269 (274 Erw. 3.2); auf diese Entscheidung wird im nach- folgenden Abschnitt ausführlich eingegangen. 14 In Satz 2 dieser Bestimmung erfolgt zwar eine Qualifizierung des Gesetzesvorbe- halts hinsichtlich der «Zulässigkeit ausschliesslicher Handels- und Gewerbeprivile- gien für eine bestimmte Zeit»; diese wörtlich aus der konstitutionellen Verfassung von 1862 übernommene Regelung hatte allerdings von Anfang an keine praktische Relevanz; siehe Frick, Gewährleistung, S. 29 f.; vgl. auch Klaus A. Vallender, Han- dels- und Gewerbefreiheit, in: Andreas Kley / Klaus A. Vallender (Hrsg.), Grund- rechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, S. 723 (735 Rz. 23).
	        

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