Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

wäre nicht zulässig, normfremde Zwecke in die Norm hinein zu inter- pretieren.222Der teleologischen Auslegung kommt grosse praktische Bedeutung zu.223So sind es letztlich auch teleologische Auslegungs- aspekte gewesen, die den Staatsgerichtshof zu der Feststellung veranlasst haben, die Grundrechte dürften nicht durch zu weitgehende Einschrän- kungen ausgehöhlt werden.224Vor allem Aspekte einer teleologischen Grundrechtsinterpretation im Sinne einer «dynamischen und evoluti- ven» Auslegung prägen die Rechtsprechung der Strassburger Instanzen. Die Menschenrechte und Grundfreiheiten der Konvention sind danach im Lichte der wandelbaren sozialen und politischen Gegebenheiten dynamisch zu entwickeln. Zudem ist unter Berücksichtigung dieser Umstände ein effektiver Grundrechtsschutz (effet utile) zu gewährleis- ten.225Dieser Gedanke findet sich auch in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, insbesondere im Zusammenhang mit dem in Art. 43 LV normierten Beschwerderecht.226Mit diesem soll, so der Staatsge- richtshof,227«effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden». Auch zeigt nach ihm228Art. 17 StGHG in Übereinstimmung mit Art. 104 LV, «mit aller Klarheit, dass der Rechtsschutz gegenüber Entscheidungen der öffentlichen Gewalt, [...]effektiv gewährleistet werden soll.» 3.5Die komparative Auslegung (Rechtsvergleichung) Aufgrund der Tatsache, dass Liechtenstein einen grossen Teil der gesetz- lichen Regelungen von seinen Nachbarstaaten Österreich und Schweiz rezipiert hat bzw. nach wie vor rezipiert oder solche Regelungen kraft staatsvertraglicher oder faktischer Übernahme in Liechtenstein Geltung 168Tobias 
Michael Wille 222Siehe Häfelin/Haller/Keller, Bundesstaatsrecht, S. 38, Rz. 121 f.; vgl. auch Kley, Grundriss, S. 91. 223Kley, Grundriss, S. 91. 224Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 45. 225Siehe dazu Berka, Grundrechte, S. 74, Rz. 123. 226Siehe Wille T., Beschwerderecht, S. 517 ff., Rz. 17 f. mit Rechtsprechungsnachwei- sen. 227StGH 2008/63, Urteil vom 31. März 2009, <www.stgh.li>, Erw. 9.2; vgl. auch StGH 2001/26, Entscheidung vom 18. Februar 2002, <www.stgh.li>, Erw. 6 ff. und StGH 2010/141, Urteil vom 19. Dezember 2011, nicht veröffentlicht, Erw. 5.3. 228StGH 2008/63, Urteil vom 31. März 2009, <www.stgh.li>, Erw. 9.2. 229Häberle, Grundrechtsgeltung, S. 916 ff., stellte im Jahre 1989 die These auf, dass im Verfassungsstaat unserer Entwicklungsstufe die Grundrechtsvergleichung zur unverzichtbaren – «fünften» – Auslegungsmethode wird.
	        

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