Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

Prüfungskriterien in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bei der Prü- fung anderer Verfahrensgarantien, wie etwa dem Anspruch auf rechtli- ches Gehör oder generell den Ansprüchen nach Art. 6 EMRK, nicht häu- fig.154Unlängst hat der Staatsgerichtshof jedoch in StGH 2011/10,155so- weit überblickbar, erstmals im Rahmen einer «differenzierten Prüfung» einer Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter nach der «Ver- fahrensverfügungsformel»156untersucht, ob für den zu beurteilenden Eingriff in das Recht auf den ordentlichen Richter eine «genügende ge- setzliche Grundlage» vorliege und ob dieser sowohl im öffentlichen Inte- resse als auch verhältnismässig sei.157Nach Hugo Vogt158spricht beim Anspruch auf rechtliches Gehör aufgrund seines umfassenden sachlichen Gewährleistungsbereiches nichts dagegen, die vorstehend genannten Eingriffsschranken bzw. Prüfungskriterien auch auf ihn anzuwenden. In der Lehre wird jedoch allgemein im Zusammenhang mit den Verfahrens- garantien nach Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass die Katego- rien von Eingriff in das Grundrecht und Rechtfertigung des Eingriffs, die der Grundrechtsprüfung von Freiheitsrechten zugrunde liegen, sich nicht auf diese übertragen lassen.159Dies wird insbesondere damit be- 157 
Verfassungs- und Grundrechtsauslegung Urteil vom 29. November 2010, <www.gerichtsentscheide.li>, Erw. 2.4; StGH 2010/131, Urteil vom 28. März 2011, nicht veröffentlicht, Erw. 3.4.2; siehe dazu auch eingehend Wille T., Beschwerderecht, S. 531 f., Rz. 35 f. Grabenwarter/Pabel, Grundsatz, S. 717, Rz. 164 sprechen in diesem Zusammenhang für die Teilgarantie des Art. 6 EMRK auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht von einer der Rechtfertigungsprüfung der Grundrechte aus Art. 8 bis Art. 11 EMRK vergleichbaren Prüfstruktur. 154Vgl. StGH 2003/24, Urteil vom 15. September 2003, <www.stgh.li>, Erw. 4 ff.; StGH 2005/13, Urteil vom 31. März 2009, <www.gerichtsentscheide.li>, Erw. 7 ff. und Erw. 10 ff.; StGH 2007/138 und StGH 2008/35, Urteil vom 26. Mai 2008, <www.gerichtsentscheide.li>, Erw. 4.1 ff.; StGH 2009/93, Urteil vom 1. Dezember 2009, <www.gerichtsentscheide.li>, Erw. 4.1; StGH 2011/35, Urteil vom 24. Okto- ber 2011, <www.gerichtsentscheide.li>, Erw. 3.1 f. und Erw. 7 ff.; StGH 2011/148, Urteil vom 14. Mai 2012, <www.gerichtsentscheide.li>, Erw. 5 ff. 155StGH 2011/10, Urteil vom Urteil vom 29. August 2011, <www.gerichtsentschei de.li>, Erw. 2.3.1. 156Siehe dazu Wille T., Richter, S. 362 ff., Rz. 36 ff. 157Einlässlich zu den einzelnen Rechtsprechungsformeln des Staatsgerichtshofes bei der Prüfung einer Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter Wille T., Richter, S. 362 ff., Rz. 36 ff. 158Vogt, Anspruch, S. 588 ff., Rz. 35 ff. 159Grabenwarter/Pabel, Grundsatz, S. 717, Rz. 163.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.