Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

stitut schaffen darf, das den Einzelnen in einem Ausmass begrenzt, das für jeden privatrechtlichen Vertrag die Nichtigkeit zur Folge hätte. Die Unauflöslichkeit der einverständlich getrennten Ehe verstosse deshalb gegen Art. 32 Abs. 1 LV. Ebenso müssen Gesetze, die das Eigentum ein- engen, berücksichtigen, dass Art. 34 Abs. 1 LV eine freiheitliche Eigen- tumsordnung voraussetzt. Die Institution des Privateigentums muss in ihrer Substanz gewahrt bleiben und es dürfen keine unverhältnismässi- gen Eigentumsbeschränkungen erfolgen.125 Einflüsse der Werttheorie der Grundrechte und der demokratisch- funktionalen Grundrechtstheorie sind in StGH 1994/8 zu registrieren. In dieser Entscheidung führt der Staatsgerichtshof im Zusammenhang mit der in Art. 40 LV und Art. 10 EMRK garantierten Meinungsfrei- heit126aus, dass im Hinblick auf die Wertentscheidungen der Verfassung und der EMRK, die der Meinungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft eine zentrale Bedeutung beimisst, der strafrechtlichen Bestimmung des § 248 Abs. 1 StGB127ein enger Anwendungsbereich zuzuschreiben ist. Weiters hält er fest, dass das Grundrecht der freien Meinungsäusserung für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung128 konstitutiv ist, denn es ermögliche erst die ständige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist. Es sei in gewis- sem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt.129Gerade die ideellen Grundrechte wie die Meinungs- und Pressefreiheit sind also Vorausset- zungen zur Erkenntnis der Wahrheit, Mittel der Erziehung zur geistigen Toleranz und Hilfe gegen die Neigung zur Unterdrückung unbequemer, unbeliebter oder unorthodoxer Meinungen. Sie sind auch als Informati- 152Tobias 
Michael Wille 125StGH 1996/29, Urteil vom 24. April 1996, LES 1998, S. 13 (17, Erw. 2.5). 126Eingehend zum Grundrecht der Meinungsfreiheit Hoch, Meinungsfreiheit, S. 195 ff., Rz. 1 ff. 127§ 248 Abs. 1 StGB lautet: «Wer auf eine Art, dass die Tat einer breiten Öffentlich- keit bekannt wird, in gehässiger Weise das Fürstentum Liechtenstein beschimpft oder verächtlich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.» 128Dies ist eine für die liechtensteinische Staatsordnung zu weitgehende Formulierung, die die monarchischen Elemente ausklammert. 129StGH 1994/8, Urteil vom 4. Oktober 1994, LES 1995, S. 23 (26 f., Erw. 4 mit Ver- weis auf BVerGE 7, 208); siehe dazu auch StGH 2008/80, Urteil vom 25. Juni 2009, nicht veröffentlicht, Erw. 5, wo der Staatsgerichtshof darauf hinweist, dass Art. 40 erster Halbsatz LV als umfassendes Meinungsgrundrecht nicht nur als zentrales Abwehrgrundrecht von zentraler Bedeutung ist. Die freie Meinungsäusserung liege auch in jedem demokratisch verfassten Gemeinwesen im öffentlichen Interesse.
	        

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