Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

3.Grundrechtsarten Allgemein werden heute die Grundrechte in Freiheitsrechte, Gleich- heitsrechte, Verfahrensgarantien, politische Rechte und soziale Grund- rechte eingeteilt.61 4.Geltung der Grund- und Menschenrechte Die Frage nach dem eigentlichen Geltungs- bzw. Verpflichtungsgrund der Grund- und Menschenrechte ist hier nicht näher zu klären. Auf diese Frage wurden im Laufe der Geschichte unterschiedliche Antworten gefunden und auch heute wird sie von verschiedenen rechtsphilosophi- schen Lehren unterschiedlich beantwortet. Solange jedenfalls, wie in Liechtenstein, die Grund- und Menschenrechte verfassungsrechtlich und völkerrechtlich garantiert sind, leitet sich ihre Verbindlichkeit aus dem positiven Recht ab, und zwar unabhängig von der Anerkennung oder Verneinung ihrer naturrechtlichen Geltung.62 Unter der Geltung eines positivierten Grundrechtskataloges geht es sohin wie in der Jurisprudenz generell um die Interpretation autorita- tiver Formulierungen des geschriebenen Rechts.63Dies gilt im Besonde- ren auch für die Grundrechte, denn die meisten Grundrechtskataloge sind in erheblichem Masse normativ offen formuliert. Für die einzelnen Grundrechtsbestimmungen sind daher oftmals gerade ihre fragmentari- 141 
Verfassungs- und Grundrechtsauslegung 2011/81, Beschluss vom 26. März 2012, <www.gerichtsentscheide.li>, Erw. 3; StGH 2011/32, Urteil vom 15. Mai 2012, <www.gerichtsentscheide.li>, Erw. 3; StGH 2012/21, Urteil vom 10. Dezember 2012, nicht veröffentlicht, Erw. 2.1; StGH 2012/100, Urteil vom 14. Mai 2013, <www.gerichtsentscheide.li>, Erw. 4 ff. So kon- statieren denn auch Wille/Beck, EMRK, S. 231, dass die EMRK grösstenteils mit dem liechtensteinischen Grundrechtskatalog identisch ist. 61Einlässlich dazu für Österreich Berka, Grundrechte, S. 53 ff., Rz. 92 ff. und für die Schweiz Häfelin/Haller/Keller, Bundesstaatsrecht, S. 71 f., Rz. 209 ff.; Ossenbühl, Interpretation, S. 2100 ff., spricht in diesem Zusammenhang auch von «verschiede- nen Dimensionen» bzw. von fünf Bedeutungsinhalten der Grundrechte, wonach die Grundrechte als Abwehrrechte, wertentscheidende Grundsatznormen, institutio- nelle Gewährleistungen, Teilhaberechte und Anspruchsgrundlagen verstanden wer- den. 62Vgl. für Österreich Berka, Grundrechte, S. 17, Rz. 32 f. 63Vgl. Höfling, Grundrechtsinterpretation, S. 47 und ders., Grundrechtsordnung, S. 39.
	        

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