Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

Er hat aber in StGH 2006/11 angedeutet, dass er allenfalls die Wieder- aufnahme eines innerstaatlichen Verfahrens direkt gestützt auf den allge- meinen Gleichheitssatz des Art. 31 LV zulassen würde, «wenn anders das Ergebnis unter Gerechtigkeitsaspekten schockierend wäre».94Diese 100Hugo 
Vogt Privatbeteiligte eines Strafverfahrens. Diesem Verfahren vorausgegangen war, dass die Beschwerdeführer im Oktober 2009 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige ge- gen den genannten Landrichter stellten, wobei die Staatsanwaltschaft aber die Vorer- hebungen gemäss § 22 Abs. 1 2. Satz StPO einstellte. In späterer Folge brachten die Beschwerdeführer gestützt auf diverse Beschwerdegründe eine Beschwerde beim EGMR ein (Bekerman gegen Liechtenstein,Beschwerde Nr. 15994/10). Der EGMR kam daraufhin zum Ergebnis, dass das zugrunde liegende liechtensteinische Verfah- ren überlang gedauert habe und machte den Parteien den Vorschlag einer gütlichen Einigung der Sache durch Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von EUR 6000.00 durch das Land Liechtenstein. Das Land Liechtenstein akzeptierte diesen Ver- gleichsvorschlag. Nachdem die Beschwerdeführer das Vergleichsangebot abgelehnt hatten, verpflichtete sich das Land Liechtenstein durch einseitige Erklärung zur Zahlung des genannten Geldbetrages. Es kam deshalb gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. c EMRK am 29. November 2011 zu einer teilweisen Streichung dieser Beschwerde aus der Liste. Vgl. dazu Bekerman gegen Liechtenstein,Beschwerde Nr. 15994/10, abrufbar unter <www.echr.coe.int>. Die Beschwerdeführer verlangten anschliessend im April 2011 vom Staatsgerichtshof die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Landrichter. Der Staatsgerichtshof hält in der Entscheidung StGH 2011/133 fest: «Die Beschwerdeführer begründen den geltend gemachten Anspruch auf Wieder- aufnahme des Strafverfahrens damit, dass Liechtenstein hinsichtlich des wieder auf- zunehmenden Verfahrens vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof wegen einer EMRK-Verletzung verurteilt worden sei. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der entsprechende Fall mit EMRK-Entscheidung vom 29. November 2011 (Nr. 15994/10) gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. c EMRK ohne Verurteilung Liechtensteins er- ledigt wurde. Zwar kommt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zum Schluss, dass das betreffende Verfahren überlang gewesen sei; doch er- achtete er die von ihm vorgeschlagene und von Liechtenstein akzeptierte Entschädi- gung von EUR 6000.00 als angemessene Verfahrenserledigung, auch wenn die Be- schwerdeführer dies abgelehnt hatten. Abgesehen davon hat der liechtensteinische Gesetzgeber bisher keinen Wiederaufnahmegrund aus Anlass einer Verurteilung durch den EGMR vorgesehen und auch aus Art. 46 EMRK leitet der EGMR keine entsprechende einzelstaatliche Pflicht ab [...]» (StGH 2011/133, Entscheidung vom 28. Juni 2012, Erw. 4.3, abrufbar unter <www.gerichtsentscheidung en.li>). Diese la- pidare Erklärung des Staatsgerichtshofes verbieten aber weitreichende dogmatische Überlegungen. Dem Staatsgerichtshof ging es aufgrund des speziellen Sachverhalts, der «querulatorischen Beschwerdeführer» und deren unzähligen gerichtlichen Ein- gaben in erster Linie wohl darum deren Vorbringen «abzuklemmen». Bezeichnen- derweise findet auch eine Auseinandersetzung des Staatsgerichtshofes mit seinen in StGH 2006/111 zu Art. 46 EMRK getätigten Ausführungen nicht statt. 94 StGH 2006/111, Urteil vom 3. Juli 2007, Erw. 5, S. 45, abrufbar unter <www. stgh.li>.
	        

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