Volltext: Besteuerung von natürlichen Personen im Fürstentum Liechtenstein

HOCHSCHULE 
LIECHTENSTEIN 
BESTEUERUNG VON NATÜRLICHEN PERSONEN IM FL 
Vermögens- und Erwerbssteuer/ Simulation Flat-Rate-Tax 
  
prozentual abgeschrieben. 
  
3.9 
Übrige Vermögenswerte 
Unter diesem Punkt fallen alle nicht genannten 
Vermögenswerte. Beispielsweise Sammlungen, 
Schmuck und dergleichen. 
  
4.1 
Summe des Inlandvermó- 
gens 
Entspricht der Summen von Punkt 1.1.-3.9. Die 
Punkte 1.2 sowie 2.4 sind ausgenommen. 
  
Schulden 
Grósstenteils entspricht diese Position, Schulden im 
Zusammenhang mit Liegenschaften (Hypotheken, 
Baukredite, Wohnbaufórderung). Zudem sind sons- 
tige Bankkredite, Schulden an Privatpersonen sowie 
Betriebsschulden Selbstándigerwerbender abzugs- 
fähig. Die Schulden 
nachgewiesen werden. 
müssen mit Belegen 
  
7.1 
Vermögenszuwachs des 
abgelaufenen Jahres 
Der Vermögenszuwachs zwischen dem letzten und 
dem aktuellen Steuerjahr kann in Abzug gebracht 
werden. Die Steuerbehórden prüfen die Vermó- 
gensentwicklung und setzen den Betrag in die 
Erklárung ein. Ein Rückgang des Vermógens bleibt 
steuerlich unbeachtet. 
  
7.2 
Vermógensfreibetrag 
Der gesetzliche Vermógensfreibetrag betràgt für 
Alleinstehende CHF 70'000 sowie für Verheiratete, 
die gemeinsam steuerpflichtig sind CHF 140'000. 
  
  
  
Steuerbares Inland- 
vermógen 
  
Das Inlandvermógen errechnet sich anhand 
des unter 4.1 berechneten Prozentsatzes. 
Berechnung: Gesamtvermüógen x Prozentsatz 
  
Tab. 2.1: Gliederung der steuerpflichtigen Vermógensarten" 
2.1.3 Gliederung des steuerpflichtigen Erwerbs 
Die Erwerbssteuer ist keine allgemeine Einkommenssteuer, wie sie unsere 
Nachbarn die Schweiz, Österreich und Deutschland kennen. Besteuert 
werden sámtliche in Geld bestehenden Einkünfte. Ausgenommen sind 
Einkünfte aus dem Vermógensbestand, welche der Vermógenssteuer un- 
  
12 Vgl. FL-Steuerverwaltung interne Wegleitung, Abschnitt steuerpflichtiges Vermögen (2007), S. 
1-25 
» Vgl. Altmann, Felder, Prast (2007), S. 18 
17 
 
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.