BESTEUERUNG VON NATÜRLICHEN PERSONEN IM FL
7 iu HOCHSCHULE Vermégens- und Erwerbssteuer/Simulation Flat-Rate-Tax
LIECHTENSTEIN
2 Steuerarten fiir natiirliche Personen in Liechtenstein
2.1 Die Vermógens- und Erwerbssteuer
2.1.1 Definition, Steuerpflicht und Bemessungsgrundlage
Diese Steuer ist das Gegenstück für natürliche Personen zur Kórper-
schaftssteuer für juristische Personen. Sie ist die primaáre Steuer für
natürliche Personen, mit Wohnsitz in Liechtenstein oder Personen, die sich
in Liechtenstein aufhalten zwecks Ausübung einer Tátigkeit.? Diese Steu-
erart kombiniert das Vermógen sowie den Erwerb. Ehegatten werden
gemeinsam besteuert. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften unterlie-
gen dieser Steuerart. Steuergegenstand der Vermógenssteuer ist das
bewegliche und unbewegliche Vermógen der Steuerpflichtigen am Ende
des jeweiligen Jahres. Grundeigentum im Ausland unterliegen nicht der
Steuer, sind für die Ermittlung der Progression allerdings anzugeben. Die
Schulden, in der Praxis meist Hypothekarschulden, kónnen abgezogen
werden. Personen mit Sitz im Ausland und Grundeigentum im Inland wer-
den nur mit der Vermógenssteuer belastet. Steuergegenstand für den
Erwerb sind alle im Steuerjahr verpflichteten Einkünfte, welche im Gesetz
als steuerpflichtig erwáhnt sind. Vermógensertráge wie Mieten, Zinsen
und Dividenden sind von der Erwerbssteuer ausgenommen. Es gelten fol-
gende Steuersátze; 0.54 Promille für das Vermógen, 1.08 Prozent für den
Erwerb. Beide errechneten Werte werden zusammengezáhlt. Das errech-
nete Steuerbetreffnis unterliegt einem Progressionszuschlag.
Steuerbetreffnis und Progression ergeben die Landessteuer. Zu letzt un-
terliegt die Steuer einem individuellen Gemeindesteuerzuschlag. Die
komplette Steuerbelastung ergibt sich durch Addition von Landessteuer
und Gemeindesteuer.
? vgl. Marxer/Goop/Oberhuber et al. (2003), S. 165 ff.
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