Volltext: Besteuerung von natürlichen Personen im Fürstentum Liechtenstein

BESTEUERUNG VON NATÜRLICHEN PERSONEN IM FL 
7 iu HOCHSCHULE Vermégens- und Erwerbssteuer/Simulation Flat-Rate-Tax 
LIECHTENSTEIN 
2 Steuerarten fiir natiirliche Personen in Liechtenstein 
2.1 Die Vermógens- und Erwerbssteuer 
2.1.1 Definition, Steuerpflicht und Bemessungsgrundlage 
Diese Steuer ist das Gegenstück für natürliche Personen zur Kórper- 
schaftssteuer für juristische Personen. Sie ist die primaáre Steuer für 
natürliche Personen, mit Wohnsitz in Liechtenstein oder Personen, die sich 
in Liechtenstein aufhalten zwecks Ausübung einer Tátigkeit.? Diese Steu- 
erart kombiniert das Vermógen sowie den Erwerb. Ehegatten werden 
gemeinsam besteuert. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften unterlie- 
gen dieser Steuerart. Steuergegenstand der Vermógenssteuer ist das 
bewegliche und unbewegliche Vermógen der Steuerpflichtigen am Ende 
des jeweiligen Jahres. Grundeigentum im Ausland unterliegen nicht der 
Steuer, sind für die Ermittlung der Progression allerdings anzugeben. Die 
Schulden, in der Praxis meist Hypothekarschulden, kónnen abgezogen 
werden. Personen mit Sitz im Ausland und Grundeigentum im Inland wer- 
den nur mit der Vermógenssteuer belastet. Steuergegenstand für den 
Erwerb sind alle im Steuerjahr verpflichteten Einkünfte, welche im Gesetz 
als steuerpflichtig erwáhnt sind. Vermógensertráge wie Mieten, Zinsen 
und Dividenden sind von der Erwerbssteuer ausgenommen. Es gelten fol- 
gende Steuersátze; 0.54 Promille für das Vermógen, 1.08 Prozent für den 
Erwerb. Beide errechneten Werte werden zusammengezáhlt. Das errech- 
nete Steuerbetreffnis unterliegt einem Progressionszuschlag. 
Steuerbetreffnis und Progression ergeben die Landessteuer. Zu letzt un- 
terliegt die Steuer einem individuellen Gemeindesteuerzuschlag. Die 
komplette Steuerbelastung ergibt sich durch Addition von Landessteuer 
und Gemeindesteuer. 
  
? vgl. Marxer/Goop/Oberhuber et al. (2003), S. 165 ff. 
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