Volltext: Besteuerung von natürlichen Personen im Fürstentum Liechtenstein

BESTEUERUNG VON NATÜRLICHEN PERSONEN IM FL 
7 iu HOCHSCHULE Vermügens- und Erwerbssteuer/ Simulation Flat-Rate-Tax 
LIECHTENSTEIN 
1.5 Steuergruppen 
Die vielen verschiedenen Steuerarten und Konzepte haben unterschiedli- 
che Arten von Steuern hervorgebracht. Diese Steuerarten haben 
allerdings gewisse Merkmale gemeinsam, mit denen sie eingeteilt und 
unterschieden werden kónnen. Eine erste bekannte Einteilung findet sich 
in der Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Steuern. Als An- 
knüpfungspunkt von direkten Steuern gelten Indikatoren der 
wirtschaftlichen Leistungsfahigkeit, wie das Einkommen und das Vermó- 
gen eines Steuerpflichtigen. Die Bezahlung einer indirekten Steuer 
geschieht unbewusst. In den tàáglichen Konsumgütern sind Mehrwertsteu- 
er, Mineralólsteuer, Tabaksteuer und andere enthalten und werden als 
Aufpreis zum Gut mitbezahlt. 
Das zweite bedeutende Unterscheidungsmerkmal ist die Einteilung der 
Steuern in Subjekt- und Objektsteuern.? Subjektsteuern belasten die Ein- 
zelpersonen, Unternehmungen in ihrer persónlichen Leistungsfáhigkeit mit 
Einkommens- und Vermógenssteuer oder einer Kórperschaftssteuer. Die 
Objektsteuer hingegen besteuert einen bestimmten sachlichen Tatbe- 
stand. Als sachlicher Tatbestand gilt beispielshalber eine Veraáusserung 
einer Liegenschaft. 
1.6 Besteuerungsprinzipien der Finanzwissenschaften 
In der traditionellen Finanzwissenschaft werden zwei Besteuerungsprinzi- 
pien unterschieden. Es handelt sich um das Leistungsprinzip sowie das 
Áquivalenzprinzip. Die folgenden Erláuterungen erkláren die beiden Prinzi- 
pien in Kürze.^ 
Leistungsfähigkeitsprinzip: Ausgangslage ist ein Idealstaat mit 
einer Ausgabenseite des Haushaltes, welcher nach definierten exogenen 
Kriterien in Ordnung ist. Sie besagt, dass jeder einen angemessenen An- 
teil (Opfer) am Staat tragen soll. Individuen mit geringerer 
  
* vgl. Homburg (2007), S. 11 
? Vgl. Homburg (2007), S. 12 
© Vgl. Blankart (2006), S. 193 ff. 
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