Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

2.5Richterernennung Obwohl das Volk bei der Ernennung der Richter158eine mehr als unter- geordnete Rolle spielt, soll dieses Element als weitere Möglichkeit des Volkes, Einfluss auf den Staat zu nehmen, der Vollständigkeit wegen dennoch erwähnt werden. Bei der Auswahl von Richtern bedienen sich der Landesfürst und der Landtag eines gemeinsamen Gremiums. Dabei ist das Volk nur dann in diesem Verfahren beteiligt, wenn der Landtag den vom Gremium empfohlenen Kandidaten ablehnt und sich daraufhin innerhalb von vier Wochen keine Einigung über einen neuen Kandidaten erzielen lässt. Erst in einem solchen Dissensfall sind der Landtag und das Volk involviert, indem der Landtag einen Gegenkandidaten vorzuschlagen und eine Volksabstimmung anzuberaumen hat. Im Falle einer Volksabstimmung sind auch die wahlberechtigten Landesbürger berechtigt, Kandidaten zu nominieren (Art. 96 Abs. 1, 2 LV). Für die Nomination der Kandidaten bedarf es wenigstens 1000 wahlberechtigte Landesbürger oder überein- stimmende Gemeindeversammlungsbeschlüsse von mindestens drei Ge- meinden (Art. 86a VRG). Eine aus diesem Verfahren resultierende Volksabstimmung ist ver- bindlich, indem das Volk letztgültig über neue Richter 
entscheidet.159 3.Auswirkungen der direktdemokratischen Elemente auf die Landtagsarbeit Die direktdemokratischen Elemente führen nicht nur durch deren aktive Wahrnehmung durch das Volk, sondern allein durch deren Existenz zu einer Verstärkung der politischen Wirkung der stimmberechtigten Lan- desbürger. Diese Partizipation führt zu einer ständigen Beobachtung po- litischer Prozesse durch das (interessierte) Volk und damit zu einer in- formalen Kontrolle von Landtag und Regierung durch das Volk. Durch die direktdemokratischen Mitwirkungsrechte wird diese Kontrolle der 96Direktdemokratische 
Elemente der Verfassung 158 Während ihrer Amtszeit sind die Richter unabhängig, (politisch) unabsetzbar und unversetzbar (Art. 2 Richterdienstgesetz, LGBl 2007, Nr. 347). 159 Marxer, direkte Demokratie, S. 19.
	        

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