Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Gemäss Marxer ist das Verfahren zur Abschaffung der Monarchie «zwar langwierig und mehrstufig, eine mehrheitliche Entscheidung kann aber letztlich von keinem anderen Organ ignoriert werden».155Marxer scheint sich bewusst zu sein, dass dieses Instrument kaum umsetzbar ist. Denn wiederum müssen 1500 nicht geheime Unterschriften gefunden werden, damit überhaupt eine Volksabstimmung zur Einleitung des Ver- fahrens stattfinden kann. Gemäss Batliner handelt es sich dabei zwar um eine Volks-Initiativkompetenz, aber um «eine geschwächte, wenn nicht faktisch verunmöglichte».156Er hält fest: «Jede geringfügige Änderung, die nicht die radikale Totalabschaf- fung der Monarchie zum Ziel hat, bedarf weiterhin der Sanktion des Fürsten. Mit der Monarchieabschaffungskompetenz wird der faktische Spielraum für Vetos ausgeweitet. Es geht auch um ein zweites, um die demokratische Legitimation der Monarchie. Die Überlegung ist einfach. Solange das Volk von der Monarchieab- schaffung keinen Gebrauch macht, akzeptiert es die Monarchie. [...]Was als Schaffung einer neuen Volkskompetenz daherkommt, ist das Gegenteil. Die Demokratie wird sozusagen gebändigt. Auch moderate Änderungswünsche können leichter abgeblockt werden. Wer dies nicht akzeptiert, könne die Monarchie abschaffen. Zum vornherein angekündigte oder angedeutete oder erwartete Vetos unterlaufen demokratische Initiativen, machen sie allenfalls sinnlos und lähmen den demokratischen Prozess.»157 Zusammenfassend hat das Volk durch das Monarchieabschaffungsver- fahren und das persönliche Misstrauensverfahren zwei gewichtige In- strumente zur Hand, auch wenn deren Wahrnehmung unter normalen Umständen ausgeschlossen scheint. Bis anhin wurde weder ein Miss- trauensantrag noch eine Initiative auf Abschaffung der Monarchie ein- gebracht.95 
Instrumente der direkten Demokratie Zweitstimmen auf sich vereinen, kommen in die zweite Abstimmung. In der zwei- ten Abstimmung, die 14 Tage nach der ersten Abstimmung durchzuführen ist, hat der wahlberechtigte Landesbürger eine Stimme. Jene Verfassung gilt als angenom- men, welche die absolute Mehrheit erhält (Art. 66 Abs. 4).» 155 Marxer, direkte Demokratie, S. 19. 156 Batliner, Verfassungsänderungsvorschläge, S. 10. 157 Batliner, Verfassungsänderungsvorschläge, S. 14 ff.
	        

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