Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

scheide insgesamt immunisiert ist, bleibt im Konfliktfall nur der Weg die Monarchie insgesamt abzuschaffen.150 Gemäss Batliner widerspricht dieses Verfahren rechtlich dem De- mokratieprinzip. Er kommt zu diesem Schluss, da ein Misstrauensantrag ein negativer Personalentscheid sei und als solcher geheim sein müsste. Angesichts 1500 nicht geheimer Unterschriften mit Namen, Vornamen und Adressen stelle sich die Frage: «Was bedeutet es beruflich, gesell- schaftlich und politisch für jene, die es wagen, ihre nicht-geheime Un- terschrift unter eine Misstrauensinitiative zu setzen?»151Für Batliner ist damit das Verfahren unter normalen Umständen nicht ausübbar und er hält zusammenfassend fest: «Eine faktisch nichtausübbare Kompetenz ist keine.»152 Solange das Volk das Misstrauen nicht ausspricht oder die Miss- trauensinitiative nicht ergreift, könnte der Anschein einer dauernden persönlichen Legitimation des Landesfürsten erweckt werden. Aller- dings entsteht Legitimation «durch einen aktiven Akt, nicht durch Nicht-Entzug».153 Auch die Initiative auf Abschaffung der Monarchie ist von min- destens 1500 Landesbürgern einzubringen. Darauf folgt eine obligatori- sche Volksabstimmung über die Einleitung des Verfahrens. Wird die Ini- tiative durch das Volk angenommen, so hat der Landtag eine neue Ver- fassung auf republikanischer Grundlage auszuarbeiten, über die wie derum eine Volksabstimmung stattzufinden hat. Das Resultat dieser Volksabstimmung ist verbindlich (Art. 113 Abs. 1, 2 LV).154 94Direktdemokratische 
Elemente der Verfassung 150 Marxer/Pállinger, S. 38. 151 Batliner, Verfassungsänderungsvorschläge, S. 18. 152 Batliner, Verfassungsänderungsvorschläge, S. 18. 153 Batliner, Verfassungsänderungsvorschläge, S. 19. 154 Art. 113 Abs. 1 LV: «Dem Landesfürsten steht das Recht zu, für die gleiche Volks- abstimmung eine neue Verfassung vorzulegen. Das im Folgenden geregelte Verfah- ren tritt insoweit an die Stelle des Verfassungsänderungsverfahrens nach Art. 112 Abs. 2.» Art. 113 Abs. 2 LV: «Liegt nur ein Entwurf vor, dann genügt für die An- nahme die absolute Mehrheit (Art. 66 Abs. 4). Liegen zwei Entwürfe vor, dann hat der wahlberechtigte Landesbürger die Möglichkeit, zwischen der bestehenden Ver- fassung und den beiden Entwürfen zu wählen. In diesem Fall hat der wahlberech- tigte Landesbürger in der ersten Abstimmung zwei Stimmen. Diese teilt er jenen beiden Verfassungsvarianten zu, von denen er wünscht, dass sie in die zweite Ab- stimmung gelangen. Jene zwei Verfassungsvarianten, welche die meisten Erst- und
	        

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