Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Zur Vollständigkeit ist noch darauf hinzuweisen, dass auch nach Abstimmungen bzw. nach Inkrafttreten von Gesetzesbestimmungen im Betroffenheitsfall gegen die Gesetzesanwendung vorgegangen und diese mit rechtsstaatlichen Mitteln – bis hin zum Staatsgerichtshof, dem Euro- päischen Gerichtshof für Menschenrechte oder anderen in Frage kom- menden internationalen Gerichten – bekämpft werden können (Art. 70b VRG). 2.2Fakultatives Referendum zu Gesetzen, Finanz - beschlüssen und Staatsverträgen Das Referendum (Art. 65 Abs. 2 LV)130ist für das Volk ein wichtiges di- rektdemokratisches Recht und gleichzeitig ein bedeutsames Instrument, da es damit – unter dem Vorbehalt der entsprechenden formellen und materiellen Voraussetzungen – ein Einspracherecht gegen unliebsame Verfassungsänderungen, Gesetze, Staatsverträge und Finanzbeschlüsse wahrnehmen kann.131Ein Referendum hat im Gegensatz zur Initiative bremsende Wirkung. Das Volk kann mit diesem Instrument eine be- deutsame Rolle einnehmen, obwohl das Referendum in Liechtenstein (mit der Ausnahme von drei obligatorischen Referenda132) im Gegensatz zur Schweiz133rein fakultativ ausgestaltet ist. Dies bedeutet, dass das ein Referendum wünschende Volk dieses Recht aktiv wahrnehmen muss.89 
Instrumente der direkten Demokratie 130 Die Verfassung verwendet den Begriff «Referendum» viermal, in Art. 65 Abs. 2 als Synonym für Volksabstimmung: «Überdies findet [...] eine Volksabstimmung (Re- ferendum) statt.» Anzumerken ist dazu, dass nicht jede Volksabstimmung ein Refe- rendum darstellt. Referendum (lateinisch zu «referre» = berichten, erwidern) be- deutet wörtlich das (zur Entscheidung) Vorzulegende, also die Nachprüfung des Volkes bzw. der Abstimmungsberechtigten über einen Gesetzesbeschluss oder eine sonstige staatliche Massnahme des Parlaments durch das Volk (Volksentscheid). Es ist aber auch nicht jede Volksabstimmung ein «Plebiszit». Ein Plebiszit (lateinisch zu «plebi scitum» = Volksentscheid) hat eine Abstimmung des Volkes über eine Sachfrage und nicht eine Wahl, die sich etwa auf eine Personalenscheidung bezieht, zum Inhalt. 131 Schmidt, S. 367. 132 Die liechtensteinische Rechtsordnung kennt zwei obligatorische Referenda: Rich- terbestellung gemäss Art. 96 Abs. 1 LV und Abschaffung der Monarchie gemäss Art. 113 LV. 133 Durch die Schweizer Verfassung unterliegen wichtige Materien der Abstimmung des Volkes. Art. 140 der Schweizer Verfassung (Bundesverfassung der Schweizeri-
	        

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