C.Das politische System Liechtensteins Im Folgenden wird das politische System Liechtensteins dargestellt, um die Stellung des Landtags innerhalb des Staates zu veranschaulichen. Da- bei wird zuerst die Gewaltenteilung behandelt, um dann die einzelnen Aspekte der Formel «konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage» zu
erläutern. 1.Gewaltenteilung – Gewaltenverschränkung Die Verfassung Liechtensteins beruht neben den vier Grundprinzi- pien Monarchie, Demokratie, Rechtsstaat und Gemeindeautonomie auch auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 2 und Art. 7 der Verfassung).89 Die Gewaltenteilung gliedert die Funktionen in Legislative, Exe- kutive und Judikative. Damit wird das Recht von bestimmten Organen erlassen, von anderen vollzogen und wieder andere judizieren im Streit- fall. Der Gesetzgeber trifft die Zuordnung einer Materie in die Kompe- tenz der Verwaltung oder der Gerichtsbarkeit. Diese Zuordnung ist vor- behaltlich der Verfassungskontrolle verbindlich.90Die Dreiteilung der Gewalten, oder besser der Staatsfunktionen, verringert die Wahrschein- 80
89 Art. 7 LV, Abs. 1: «Der Landesfürst ist das Oberhaupt des Staates und übt sein Recht an der Staatsgewalt in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der üb- rigen Gesetze aus.» Art. 7 LV, Abs. 2: «Die Person des Landesfürsten untersteht nicht der Gerichtsbarkeit und ist rechtlich nicht verantwortlich. Dasselbe gilt für je- nes Mitglied des Fürstenhauses, welches gemäss Art. 13bis für den Fürsten die Funktion des Staatsoberhauptes ausübt.» 90 Stotter, S. 73.