Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

C.Das politische System Liechtensteins Im Folgenden wird das politische System Liechtensteins dargestellt, um die Stellung des Landtags innerhalb des Staates zu veranschaulichen. Da- bei wird zuerst die Gewaltenteilung behandelt, um dann die einzelnen Aspekte der Formel «konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage» zu 
erläutern. 1.Gewaltenteilung – Gewaltenverschränkung Die Verfassung Liechtensteins beruht neben den vier Grundprinzi- pien Monarchie, Demokratie, Rechtsstaat und Gemeindeautonomie auch auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 2 und Art. 7 der Verfassung).89 Die Gewaltenteilung gliedert die Funktionen in Legislative, Exe- kutive und Judikative. Damit wird das Recht von bestimmten Organen erlassen, von anderen vollzogen und wieder andere judizieren im Streit- fall. Der Gesetzgeber trifft die Zuordnung einer Materie in die Kompe- tenz der Verwaltung oder der Gerichtsbarkeit. Diese Zuordnung ist vor- behaltlich der Verfassungskontrolle verbindlich.90Die Dreiteilung der Gewalten, oder besser der Staatsfunktionen, verringert die Wahrschein- 80 
89 Art. 7 LV, Abs. 1: «Der Landesfürst ist das Oberhaupt des Staates und übt sein Recht an der Staatsgewalt in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der üb- rigen Gesetze aus.» Art. 7 LV, Abs. 2: «Die Person des Landesfürsten untersteht nicht der Gerichtsbarkeit und ist rechtlich nicht verantwortlich. Dasselbe gilt für je- nes Mitglied des Fürstenhauses, welches gemäss Art. 13bis für den Fürsten die Funktion des Staatsoberhauptes ausübt.» 90 Stotter, S. 73.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.