Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

2003 haben denn auch aufgezeigt, dass dem Landesfürsten das Recht, die Regierung zu ernennen und zu entlassen, ausserordentlich wichtig ist und er es keinesfalls freiwillig abgeben wird.86Deshalb kann es betref- fend die Direktwahl der Regierung zu einer ähnlichen Situation wie 2003 kommen, als der Fürst drohte, bei Nichtannahme seines Verfassungs- vorschlages das Land zu verlassen.87Würde nun das Volk zwischen Fürst oder Direktwahl der Regierung entscheiden müssen, dann würde die Direktwahl der Regierung schwerlich obsiegen.8879 
Landtagswahlen – Direktwahl Regierung 86 Verfassungsvorschlag des Fürstenhauses, S. 29 f. Im Buch «Der Staat im dritten Jahrtausend» von Fürst Hans-Adam II. von Liechtenstein wird wiederum das Recht des Fürsten betont, die Regierung absetzen und eine Übergangsregierung bestellen zu können (S. 215). 87 In der Ansprache zum Staatsfeiertag am 15.08.2002 tätigte Fürst Hans-Adam II. fol- gende Aussage: «Selbstverständlich werden wir im Fürstenhaus eine negative Ent- scheidung respektieren, uns aus dem Land zurückziehen und wieder anderen Auf- gaben widmen. Es wird dann Aufgabe jener Persönlichkeiten und Gruppen sein, welche die bestehende Staatsform und den Verfassungsvorschlag ablehnen, dem Volk für dieses Land einen neuen Weg aufzuzeigen.» Die Ansprache war auch auf den Titelseiten von Liechtensteiner Vaterland und Liechtensteiner Volksblatt aus- zugsweise zu lesen. 88Befragung Wolff.
	        

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