Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Allfällige Wahlbeschwerden sind bei der Regierung einzubringen.74Die Entscheidung darüber obliegt dem Staatsgerichtshof (Art. 64 
LV). 7.Landtagswahlen – Direktwahl Regierung In Liechtenstein werden der Regierungschef und die Regierungsräte vom Landesfürsten einvernehmlich mit dem Landtag auf dessen Vor- schlag ernannt (Art. 79 Abs. 2 LV). Verliert die Regierung das Vertrauen des Landesfürsten oder des Landtags, dann erlischt ihre Befugnis zur Ausübung ihres Amtes (Art. 80 LV). Gemäss Marxer verfügt Liechten- stein damit über den Systemtypus des Semi-Präsidentialismus.75 Indem der Landtag die Regierung dem Landesfürsten vorschlägt, ist der Wahlausgang einer Wählergruppe bei Landtagswahlen entschei- dend für die Regierungsbildung. Die Vergangenheit hat aufgezeigt, dass im Falle einer Koalition (die Freie Liste konnte noch nie einen Regie- rungssitz einnehmen) die stärkste Partei den Regierungschef sowie zwei Regierungsräte und die zweitstärkste Partei den Vize-Regierungschef und einen weiteren Regierungsrat stellt. Dessen ist sich der Wähler zum Zeitpunkt der Landtagswahl bewusst, weshalb die Wählergruppen im Wahlkampf das jeweilige Regierungsteam in den Vordergrund stellen. Die Kandidatenliste der zu wählenden Landtagsabgeordneten erscheint daher eher sekundär.76Waschkuhn zieht daraus folgende Schlussfolge- rung: «Im Grunde geht es, etwas überspitzt formuliert, bei den Land- tagswahlen um den Regierungschef, der des Weiteren überhaupt nicht als Abgeordneter kandidiert, also nicht ‹wählbar› ist.»77 Marxer stützt diese Ansicht, indem er anhand von Nachwahlbefra- gungen zu Landtagswahlen aufzeigt, welche Gründe für die Wähler nach 76Landtagswahlen 
74 Nach Art. 64 VRG (LGBl 1973/50) ist die Wahl eines Abgeordneten oder Ersatz- abgeordneten nichtig, wenn dem Gewählten die gesetzlichen Eigenschaften abge- hen. Weiters ist die Wahl dann nichtig, wenn im Wahlvorbereitungsverfahren, beim Wahlvorgang oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses zwingende Gesetzesvor- schriften nicht eingehalten wurden, gesetzeswidrige Einwirkungen, strafbare Um- triebe oder grobe Unregelmässigkeiten stattgefunden haben, vorausgesetzt, dass diese Tatbestände auf das Wahlergebnis einen erheblichen Einfluss gehabt haben oder haben konnten. 75 Marxer, Direktwahl, S. 10. 76 Waschkuhn, 1994, S. 307. 77 Waschkuhn, 1994, S. 307.
	        

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