Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Dagegen kann der Stimmberechtigte durch die briefliche Stimmab- gabe seine Stimme von jedem Ort im In- oder Ausland brieflich abgeben (Art. 8 Abs. 2 VRG). Rechtzeitig ist die briefliche Stimmabgabe dann, wenn das Zustellkuvert spätestens bis zur Öffnung der Wahl- und Ab- stimmungslokale am ersten Wahl- bzw. Abstimmungstag bei der Ge- meinde eintrifft (Art. 8 Abs. 4). Dort prüft die Wahl- oder Abstim- mungskommission die Gültigkeit der brieflichen Stimmabgabe. Damit sie formell gültig ist, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein (Art. 8a Abs. 3 VRG).63 Erstmalig bei Landtagswahlen kam die allgemeine briefliche Stimmabgabe 2005 zur Anwendung. Auf Anhieb nutzten nahezu 50 Prozent der Wähler dieses vereinfachte Verfahren, um an den Wahlen teilzunehmen.64Bei den Landtagswahlen 2009 waren es bereits 80 Pro- zent.65Es ist unbestritten, dass die briefliche Stimmabgabe bei den Wäh- lern sehr beliebt ist. Ob die Briefwahl aber noch weiter zulegen kann, oder ob die restlichen Prozente solche Wähler sind, die aus Prinzip und Tradition ihre Stimme persönlich abgeben wollen, wird sich weisen. M. E. hat die Briefwahl aber dazu beigetragen, dass die allgemeine Stimmbeteiligung mit über 80 Prozent weiterhin sehr hoch ist.66 Der nächste Schritt wäre die elektronische Stimmabgabe. Die Vo- raussetzungen dafür wurden bereits durch Art. 8b VRG geschaffen. Nun liegt es an der Regierung, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Damit der Wählerwillen berücksichtigt werden kann, muss die Stimme gültig sein. Das VRG unterscheidet zwei Möglichkeiten ungül- tiger Stimmabgaben: ungültige Stimmzettel und ungültige Kandidaten- 73 
Verfahren vor der Wahl und Wahlvorgang 63 Es muss das amtlich vorgedruckte und eigens für die Wahl oder Abstimmung ge- kennzeichnete Zustellkuvert für die briefliche Stimmabgabe verwendet werden und verschlossen sein, der Stimmende muss im Stimmregister eingetragen sein, die Stimmkarte muss beiliegen, wobei die auf der Stimmkarte vorgedruckte Erklärung für die briefliche Stimmabgabe persönlich unterzeichnet sein muss und weiters muss die Stimme rechtzeitig bei der Gemeinde eingehen (Art. 8 AbS. 4 VRG). 64<www.landtagswahlen.li>, 19.05.2009. Genau waren es 7226 gültige briefliche Stimmabgaben, während 7691 Wähler die Stimmkarten persönlich abgaben. 65<www.landtagswahlen.li>, 19.05.2009. Hier waren es 12391 gültige briefliche Stimmabgaben zu 3059 persönlich abgegebenen Stimmkarten. 66 <www.landtagswahlen.li>, 09.06.2009. Bei den Landtagswahlen 2009 betrug die Stimmbeteiligung 84,6 Prozent.
	        

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