Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

recht auf gleiche Wahl dar.50Seiner Meinung nach sollten die Sperrklau- seln gestrichen werden, da damit keine Wählerstimmen mehr verloren gingen.51Allerdings kann eine Abschaffung dazu führen, dass eine Wäh- lergruppe, die in einem Wahlkreis das Grundmandat zwar nicht erreicht, dennoch in den Landtag einziehen kann, wenn die Gesamtzahl der in Liechtenstein für sie abgegebenen Stimmen für ein Mandat ausreicht.52 Dadurch können Splitterparteien ins Parlament gelangen, was deren Funktionsfähigkeit gemäss Meyer gefährden könnte. Doch seines Er- achtens ist dies keine ausreichende Legitimation der Sperrklausel.53 Auch in Liechtenstein ist eine Streichung der Achtprozent-Klausel überlegenswert. Ebenso überlegenswert ist die Reduktion der Prozent- ziffer. Dabei muss für die Bestimmung einer tieferen Sperrklausel fol- gendes bedacht werden: Für ein Grundmandat bedarf es im Wahlkreis Oberland 6,25 Prozent und im Wahlkreis Unterland 9,1 Prozent der dort abgegebenen Listenstimmen.54Dies hatte zur Folge, dass für die Er- reichung eines Grundmandates im Wahlkreis Oberland weniger Stim- men als für die Erreichung der Achtprozent-Sperrklausel vonnöten war. Aus diesem Grund – und im internationalen Vergleich – scheint eine Sperrklausel von 4 Prozent opportun. Eine Sperrklausel von 4 Prozent könnte eine gerechte Verteilung der Parlamentssitze nach dem Wahlergebnis und, falls dadurch neue Wählergruppen gegründet würden, einen Zwang zum Kompromiss durch eine starke parlamentarische Minderheit bedeuten.55Denn bis an- hin führt die Achtprozent-Sperrklausel jeweils zu einer Identität von Landtags- und Regierungsmehrheit. Die Befürchtung, dass etwa das Parlament durch neue Wähler- gruppen in viele kleine Gruppierungen zersplittert wird, was für die Bil- dung stabiler und entscheidungskräftiger Regierungen nicht günstig 70Landtagswahlen 
50 Meyer, S. 284. 51 Meyer, S. 288. 52 Koja, S. 170. 53 Meyer, S. 287. 54Im Oberland entsprach ein Grundmandat 9139.7 Stimmen, im Unterland 4887.7 Stimmen. Insgesamt wurden 200005 (Oberland 146235, Unterland 53770) gültige Stimmen gezählt. Im Unterland entspricht ein Grundmandat lediglich 2,4 Prozent der landesweit abgegebenen Stimmen. 55 Koja, S. 170.
	        

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