Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

schliesst.44Gleichzeitig bedeutet eine landesweite Sperrklausel, dass die Wählergruppen faktisch eine landesweite Präsenz zeigen müssen – ob- wohl eine solche keine rechtliche Voraussetzung für die Teilnahme an Landtagswahlen ist – um ihre Chancen bei Landtagswahlen zu erhalten. Zudem birgt sie die Gefahr, dass kleine Wählergruppen «nur bei einiger- massen realistischen Chancen oder aber aufgrund unverrückbarer ideo- logischer Überzeugungen»45gewählt werden, da der Wähler damit ris- kiert, dass seine Stimme verloren geht, falls diese Wählergruppe 8 Pro- zent der Wählerstimmen nicht erreicht. Damit nimmt die Sperrklausel Einfluss auf das Wahlverhalten und hat gemäss Nohlen zur Folge, dass «die Wählerzuwendung im Hinblick auf die kleineren Wählergruppen bzw. Parteien chronisch knapp»46ist. Es stellt sich nun die Frage, ob diese Auswirkungen der Sperrklau- sel speziell in Liechtenstein zu beobachten sind, oder aber, ob im inter- nationalen Vergleich eine Achtprozent-Sperrklausel tatsächlich sehr hoch ist und dies der Grund dafür ist. Bei den Nationalratswahlen in Österreich beträgt die Sperrklausel 4 Prozent (ö-NRWO).47Deutschland hat bei Bundestagswahlen eine Fünfprozent-Klausel (§ 6 Abs. 6 BWahlG).48 Generell scheint in diesem Vegleich eine Achtprozent-Klausel tat- sächlich ungewöhnlich hoch. Verstärkt wird dies durch die eher homo- gene Struktur Liechtensteins sowie die geringe Mandatszahl von 25 Ab- geordneten.49Es bestehen zwei Möglichkeiten, die negativen Auswir- kungen der Achtprozent-Klausel auszuschliessen: Abschaffung oder Reduktion der Prozentziffer. Für eine generelle Abschaffung von Sperrklauseln (Grundmandat und Prozentklausel) setzt sich Meyer in Deutschland ein. Für ihn stellt die Fünfprozent-Klausel den gravierendsten Eingriff in das Verfassungs- 69 
Sperrklausel 44 Koja, S. 170. 45 Waschkuhn, 1994, S. 312. 46 Nohlen, Wahlrecht, S. 137 f., Waschkuhn, 1994, S. 312 f . 47 Österreichisches Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats- Wahlordnung 1992 – NRWO), BGBl. Nr. 471/1992. 48 Deutsches Bundeswahlgesetz (BWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.11.2011 (BGBl. I S. 2313) geändert worden ist. 49 Waschkuhn, 1994, S. 312.
	        

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