Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

politisch massgeblichen, bisweilen überproportionalen Einfluss aus, «der sich grösstenteils nach der Wählerstimmenmaximierungsprämisse richtet und trotz verlautbarer Gemeinwohlmaximen als extrem selbstbe- zogen einzuschätzen ist».6 Nohlen versteht die Parlamentswahlen im Allgemeinen als einen Akt, «durch den Vertrauen der Wähler in die Gewählten artikuliert wird, durch den die Bildung einer funktionsfähigen Repräsentation erfolgen soll, durch den Kontrolle über die Regierung ausgeübt werden soll, oder als einen Akt von Alibi-Funktionen, Konkurrenz von Personen und Parteien vorzuspiegeln, gesellschaftliche Antagonismen zu verschlei- ern».7In Liechtenstein können die alle vier Jahre stattfindenden Land- tagswahlen (Art. 47 LV) unterschiedlich wahrgenommen werden. Ge- mäss Waschkuhn sind sie «in erster Linie Personalplebiszite über die Zu- sammensetzung des Landtags und zumindest indirekt der Regierung».8 Landtagswahlen bieten dem Wähler die Chance, die geleistete Ar- beit des Landtags und der indirekt gewählten Regierung, gegebenenfalls verglichen mit den jeweiligen Wahlversprechen bei den vorangegange- nen Wahlen, zu würdigen. Beim Wahlvorgang verfügen die Wähler ef- fektiv über rechtlich gesicherte Auswahlmöglichkeiten und Wahlfreiheit (kompetitive Wahlen).9Kompetitive Wahlen bilden «the distinctive fea- ture of democracy and the one which allows us to distinguish the demo- cracy from other political methods».10Damit ist die Landtagswahl eine einmalige und zeitlich auf vier Jahre befristete Souveränitätsdelegation durch das Volk an den Landtag. Sie ist die Legitimation des Landtags zur Ausübung der erhaltenen Herrschaftsfunktionen in der entsprechenden Mandatsperiode.11Allerdings verpflichtet die Übernahme des Mandats ihrerseits auch zur damit geschuldeten Arbeitsleistung.12Denn «wem auch immer ein öffentlicher Amtsträger sein Amt ‹verdankt›, er schuldet eine an der verfassungsmässigen Ordnung, an Gesetz und Recht orien- tierte Amtsführung».13 60Landtagswahlen 
6 Waschkuhn, 1994, S. 306. 7 Nohlen, Wahlrecht 1989, S. 24. 8 Waschkuhn, 1994, S. 306. 9 Nohlen, Wahlrecht 1989, S. 18. 10 Verba, S. 4. 11 Siehe dazu auch Nohlen, Wahlrecht 1989, S. 20 f. 12 Geiger, Abgeordnete, S. 109. 13 Lenz, S. 27.
	        

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