Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Monat vor der jeweiligen Wahl oder Abstimmung im Lande ihren or- dentlichen Wohnsitz hatten (§ 1 VR-AbändG 1984).79 Per Verfassungsgesetz wurde im Jahre 1988 die Abgeordnetenzahl auf 25 erhöht (I. zu Art. 46 Abs. 1 und 2 LV-AbändG 1987).80Dies war die Folge von Diskussionen um die Verfassung, in der die wichtigsten Argu- mente trotz unterschiedlicher Ansätze der Parteien gleich waren: Ein grösseres Parlament erlaube eine bessere Vertretung der verschiedenen sozialen Gruppen und Berufsstände und komme dem Wunsch der Ge- meinden entgegen, durch einen Gemeindeangehörigen im Landtag ver- treten zu sein. Es kam noch das Argument hinzu, dass die einzelnen Ab- geordneten infolge der zu kleinen Zahl von Abgeordneten überfordert würden, weil zu viel Arbeit auf zu wenig Schultern laste.81Die Erhöhung der Abgeordnetenzahl strebte demnach einerseits eine grössere Repräsen- tation und andererseits eine bessere Verteilung des Arbeitsaufwandes an. Die Wahlkreise und das Verhältnis von 60 zu 40 Prozent blieben bestehen: Auf das Oberland entfielen nun 15 und auf das Unterland zehn Abgeordnete (I. zu Art. 46 Abs. 1 und 2 LV-AbändG 1987). Dieses Verhältnis entsprach wiederum nicht demjenigen der Einwohnerzahlen der beiden Wahlkreise, denn Liechtenstein hatte 1988 insgesamt 28 181 Einwohner, wovon 19 359 im Oberland und 8822 im Unterland lebten.82 Es sollte also wiederum der Minderheitenschutz gewahrt werden. Zu- sätzlich zu den Abgeordneten stellten sich in jedem Wahlkreis auch stell- vertretende Abgeordnete zur Wahl. Jeder Partei stand auf jeweils drei Abgeordnete in einem Wahlkreis ein stellvertretender Abgeordneter zu (I. zu Art. 46 Abs. 1 und 2 LV-AbändG 1987). Später wurde dies dahin- gehend erweitert, als jeder Partei mindestens ein stellvertretender Abge- ordneter zustand, wenn die jeweilige Partei in einem Wahlkreis ein Man- dat erreichte (I. zu Art. 46 Abs. 2 LV-AbändG 1994).8349 
Den Landtag betreffende Novellen von 1921 bis heute 79 Gesetz vom 15.11.1984 über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (VR-AbändG 1984), LGBl 1985, Nr. 4. 80 Verfassungsgesetz vom 20.10.1987 über die Abänderung der Verfassung vom 05.10.1921 (Erhöhung der Mandatszahl des Landtages) (LV-AbändG 1987), LGBl 1988, Nr. 11. 81 Vogt, S. 135. 82 Statistisches Jahrbuch 2008, S. 55. 83 Verfassungsgesetz vom 14.06.1994 über die Abänderung der Verfassung vom 05.10.1921 (Stellvertretende Abgeordnete) (LV-AbändG 1994), LGBl 1994, Nr. 46.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.