Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Die Verfassung von 186226schuf den Landtag als ein 15-köpfiges Organ als «Gesamtheit der Landesangehörigen und als solches berufen, deren Rechte im Verhältnisse zur Regierung nach den Bestimmungen dieser Verfassungsurkunde geltend zu machen und das allgemeine Wohl des Fürsten und des Landes mit treuer Anhänglichkeit an die Grund- sätze der Verfassung möglichst zu fördern». (§ 39 LV 1818) Die Verfassung von 1862 war eine konstitutionelle Verfassung, wie es sie zu Beginn der sechziger Jahre in den meisten deutschen Staaten und in Österreich gab.27Das monarchische Prinzip war gewahrt durch § 2 der Verfassung von 1862, der das Übergewicht des Fürsten unverkennbar zum Ausdruck brachte, da der Landesfürst das Oberhaupt des Staates war, in sich alle Rechte der Staatsgewalt vereinigte und seine Person hei- lig und unverletzlich war. Zusätzlich hatte die Organisation der Landes- behörden durch Verordnungen des Landesfürsten zu erfolgen (§ 28 LV 1862). Diese Tatsachen unterstrichen das monarchische Prinzip, da Rechtsprechung und Regierung dem Einfluss des Landtags weitgehend entzogen bleiben sollten, während sich seine Mitwirkung vor allem auf die Gesetzgebung und das Finanzwesen zu erstrecken hatte.28Dennoch war sie eine Verfassung, in der monarchische Traditionen und demokrati- sche Intentionen in einer Verfassungsordnung vereint werden sollten.29 Die Verfassung 1862 bestimmte, dass von den 15 Abgeordneten zwölf indirekt über Wahlmänner zu wählen und drei vom Fürsten aus der Bevölkerung zu ernennen waren (§ 55 LV 1862). Dabei wählten die Wahlberechtigten auf je 100 Einwohner zwei Wahlmänner, welche in ei- ner Wahlmännerversammlung ihrerseits die Abgeordneten wählten (§ 56 LV 1862). «Der Form nach war der Landtag mit diesem ständischen Ele- ment [...] also eigentlich keine reine Volksvertretung, der Sache nach al- lerdings trotzdem, denn die drei vom Fürsten ernannten Abgeordneten waren aus der liechtensteinischen Bevölkerung zu nehmen und an keine Restriktionen gebunden.»30 Das aktive und passive Wahlrecht war dabei den männlichen Lan- desangehörigen vorbehalten, welche zusätzlich im Besitz bürgerlicher 31 
Der Konstitutionalismus und die Verfassung von 1862 26 LV 1862, LLA 1862. Zu finden auch im Anhang von LPS 8, S. 273 ff. 27 Ignor, S. 472. 28 Vogt, S. 112. 29 Ignor, S. 477. 30 Geiger, Volksvertretung, S. 42.
	        

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