Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Anliegen des Petenten aus eigenem Recht unmittelbar abhelfen kann. Doch ist das entscheidende Merkmal des Petitionsrechts, dass der Petent die Möglichkeit erhält, «ausserhalb der normalen Zuständigkeitsrege- lung sein Anliegen einem staatlichen Organ vorzutragen».213 Die Geschäftsordnung regelt das Petitionsrecht eingehend, indem es Petitionen explizit als Beratungsgegenstand des Landtags aufführt (Art. 26 lit. d GOLT) und dem Präsidenten vorschreibt, Petitionen nach Einbringung auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung zu set- zen. Damit aber eine Petition vom Landtag überhaupt inhaltlich behan- delt werden kann, ist neben der Zustimmung des Plenums bei der erst- maligen Behandlung im Landtag erforderlich, dass die Petition von ei- nem Abgeordneten vorgebracht wird (Art. 42 GOLT). Petenten können durch die Wahrnehmung dieses Grundrechts ins- besondere Amtshandlungen von Regierung, Parlament, Verwaltung oder Gerichten kritisieren.214Durch sie wird der Landtag aber gerade auch auf Unzulänglichkeiten in Regierung und Verwaltung hingewiesen, wodurch der Petition ein Informationseffekt des Volkes an den Landtag zukommt.215Gerade darin liegt für die Abgeordneten die Kontrollfunk- tion der Petition. Im Zeitraum zwischen 2000 und 2009 gelangten elf Petitionen in den Landtag. Davon war eine zu unbestimmt, während eine andere ab- gelehnt wurde.216Damit nahm der Landtag neun Petitionen an. Durch- 302Der 
Abgeordnete als Kontrollinstanz 213Hempfer, S. 368. 214Allgäuer, S. 125. 215Allgäuer, S. 125. 216Sämtliche Petitionen im Zeitraum 2000–2009 mit Abstimmungsergebnis: Petition vom 03.02.2000 betreffend AHV, IV, Krankenkasse, Steuern und Seniorenbeirat, einhellige Zustimmung (LTP 2000, S. 97–100); Petition vom 07.04.2000 betreffend nichtionisierende elektromagnetische Strahlung, verursacht durch die Mobiltelefo- nie, 13 Stimmen (LTP 2000, S. 368–376); Petition vom 15.11.2000 zur Abschaffung der Zwangsmitgliedschaft und zur Stärkung der Demokratie in der Gewerbe- und Wirtschaftskammer, 22 Stimmen (LTP 2000, S. 2231–2240); Petition «Recht auf Le- ben» der Initiativgruppe «stimme» vom 08.10.2001 einhellige Zustimmung (LTP 2001, S. 733–737); Petition vom 11.02.2002 der Stiftung Sozialfonds für das Fürs- tentum Liechtenstein betreffend die Verbesserung der Altersleistungen aus der Pen- sionskasse für die «Eintrittsgeneration», 16 Stimmen (LTP 2002, S. 57–59); Petition «Kufsteiner Resolution 2001» des Vereins zum Schutz der Bergwelt, 11 Stimmen (LTP 2002, S. 729–735); Petition betreffend «Erklärung des Landtags» vom 12.02.2004, 21 Stimmen (LTP 2004, S. 45–72); Petition pro Quotenregelung vom
	        

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