Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

gung der höchsten Gewalt, Verwaltung und Rechtspflege, bei Fürst und Volk17, was zu dieser Zeit sehr ungewöhnlich war.18Teile des Verfas- sungsentwurfes traten provisorisch in Kraft, weshalb Liechtenstein von 1849 bis 1852 faktisch ein konstitutionelles Fürstentum war.19 1852 war der Fürst durch die Mitgliedschaft im deutschen Bund ge- zwungen, die konstitutionellen Übergangsbestimmungen ausser Kraft zu setzen und die landständische Verfassung von 1818 wieder einzuset- zen weil (wie überall im Bund) die Revolution zusammenbrach.20Ob- wohl eine Welle der Restauration folgte, gingen die liberalen und demo- kratischen Ideen nicht verloren.21 1857 konnte der alte Ständelandtag reaktiviert werden, welcher im Jahr 1861 durch die Verweigerung des Steuerpostulats für einen Eklat sorgte. «Erst nach stundenlangen Disputen nahmen sie es unter Bedin- gungen an; darunter rangierte die sofortige Vorlage der Forderung nach freier Volksvertretung an den Fürsten.»22Als im selben Jahr der Fürst dem Landtag einen Verfassungsentwurf zur Beratung vorlegte, wurde er in der Plenumsberatung abgelehnt. Daraufhin erarbeitete der landständi- sche Verfassungsausschuss zusammen mit dessen Subkomitee und einem Verfassungsexperten einen neuen Entwurf, der auf dem Entwurf von 1848 basierte.23Das Ergebnis erhielt der Fürst Ende 1861. Nach länge- rem Hin und Her und einigen Kompromissen nahm der landständische Landtag die vereinbarte Verfassung am 2. September 1862 an.24Damit wurde «der Schritt vom Spätabsolutismus zum Konstitutionalismus provisorisch 1849, endgültig 1862 getan».25Bestrebungen, sowohl Volksrechte auszubauen als auch ein Organ als handlungsfähige Vertre- tung des ganzen Volkes zu schaffen, waren zwar schon vor dem Jahr 1862 vorhanden, doch sind die rechtlichen Voraussetzungen dafür erst- mals durch die Verfassung von 1862 entstanden. 30Der 
Konstitutionalismus und die Verfassung von 1862 17 Geiger, Volksvertretung, S. 37. 18 Beattie, S. 28. 19 Geiger, Volksvertretung, S. 37. 20 Geiger, Volksvertretung, S. 39. 21 Ignor, S. 472. 22 Geiger, Volksvertretung, S. 40. 23 Geiger, Volksvertretung, S. 40 f. 24 Geiger, Volksvertretung, S. 41. 25 Geiger, Volksvertretung, S. 54.
	        

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