Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

hat.201Die Regierung hat das Recht, «durch einen Vertreter den Befra- gungen von Auskunftspersonen und Zeugen beizuwohnen und dabei Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die herausgegebenen Akten und in die Gutachten, Expertenberichte und Vernehmungsprotokolle Einsicht zu nehmen» (Art. 37 Abs. 1 VwKG). Insbesondere über die Zeugenver- nehmungen hat die Parlamentarische Untersuchungskommission – ne- ben der Protokollierung der verfahrensmässigen Vorgänge – Protokolle zu führen (Art. 32 Abs. 3 VwKG). Die Parlamentarische Untersuchungskommission verfügt durch ihre weitreichenden Kompetenzen über hoheitliche Befugnisse, indem sie als Hilfsorgan für den Gesamtlandtag Untersuchungsrechte ausübt. Zudem kann das Plenum die Befugnisse der Untersuchungskommission auch nicht auf sich selbst übertragen.202Gemäss Waschkuhn hat sie da- durch «zumindest eine behördenähnliche Stellung».203 Zur Öffentlichkeit der Parlamentarischen Untersuchungskommis- sion gilt es festzuhalten, dass Personen, die durch ihre Arbeit mit der Parlamentarischen Untersuchungskommission Kenntnisse erlangen, so- wohl in Bezug auf die von den Beamten und Staatsangestellten gemach- ten Äusserungen, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, als auch in Bezug auf die herausgegebenen, von der Regierung als vertraulich be- zeichneten Akten zur Geheimhaltung verpflichtet sind (Art. 36 VwKG). Der Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission an den Landtag ist auf jeden Fall öffentlich, den Zeitpunkt der Veröffentlichung bestimmt sie selbst (Art. 41 VwKG). Dieser Bericht ist gleichzeitig auch der Regierung vorzulegen. Sie kann dem Landtag zum Ergebnis der Un- tersuchung ebenfalls einen Bericht vorlegen (Art. 37 VwKG). Der Landtag bestellt Parlamentarische Untersuchungskommissio- nen – trotz Ausgestaltung als Minderheitenrecht – äusserst selten. Seit dem Jahr 2000 wurde vom Landtag keine einzige Parlamentarische Un- tersuchungskommission eingesetzt.204Der Abgeordnete Wendelin Lam- pert begründet dies folgendermassen: «Ich denke mir, Parlamentarische Untersuchungskommissionen sind für mich dann wirklich Notlösun- 298Landtagsmehrheit 
als Kontrollinstanz 201Waschkuhn, 1994, S. 159. 202Waschkuhn, 1994, S. 159. 203Waschkuhn, 1994, S. 159. 204LTP 2000–2009.
	        

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