Im Folgenden werden vor diesem Hintergrund die einzelnen Kon- trollkompetenzen der Geschäftsprüfungskommission kurz erläutert. Die Ämterprüfung erfolgt hinter geschlossenen Türen und wird nur im nichtöffentlichen Landtag behandelt, denn dort «werden haupt- sächlich vertrauliche Themen diskutiert und behandelt, wie beispiels- weise die [...] Ämterprüfungen».162 Die Geschäftsprüfungskommission legt zu Jahresbeginn fest, wel- che Ämter geprüft werden sollen. Dabei hat die Geschäftsprüfungskom- mission das Ziel, dass «jedes Amt einmal innert vier Jahren besucht wer- den sollte».163Die Ämterprüfung kann gemäss Allgäuer folgendermas- sen zusammengefasst werden: «Im besuchten Amt referiert zunächst der Amtsleiter [...]. In vie- len Fällen äussert sich der Amtsleiter zu den Rechtsvorschriften in seinem Bereich und bringt Anregungen und Wünsche vor. [...]Am Schluss der Prüfung besichtigt und beurteilt die Geschäftsprü- fungskommission zusammen mit dem Amtsleiter jeweils die Räumlichkeiten. Schriftführer der Kommission ist der Vertreter der Parlamentsminderheit. Er hält in einem Protokoll die Ergeb- nisse der Prüfung fest. [...]Die Protokolle geben grösstenteils die Ausführungen des Amtsleiters wieder. Eine Eigenleistung der Kommission kann in manchen Aufzeichnungen nicht erkannt wer- den. In vielen Protokollen identifiziert sich die Geschäftsprüfungs- kommission mit den Beurteilungen und Wünschen des Chefbeam- ten und nur selten wird Kritik geübt.»164 Allgäuer zitiert zur Ämterprüfung Abgeordnete, die sie als «Alibi- übung», als «reine Farce» oder als «keine richtige Kontrolle» bezeich- nen.165Damit hat die Ämterprüfung nicht die Funktion einer Kon- trolle.166 Die Jahresrechnung und der Rechenschaftsbericht werden dagegen nach einer Überprüfung durch die Geschäftsprüfungskommission im öffentlichen Landtag behandelt. Es wird dort ersichtlich, dass die Ge- 289
Vom Landtag eingesetzte Kontrollorgane 162 Landtag, Regierung und Gerichte, 2009, S. 10. 163 Allgäuer, S. 306. 164 Allgäuer, S. 309 ff. 165 Allgäuer, S. 317. 166 Allgäuer, S. 317.