Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Denn erst wenn die Geschäftsprüfungskommission gegenüber dem Ple- num einen «Wissensvorsprung»157hat, kann sie effektiv als dessen Hilfs- organ aufreten und ihre Informationen an den Landtag weitergeben. Damit untersteht die Geschäftsprüfungskommission mit ihren oh- nehin quantitativ beschränkten Ressourcen einer unvorteilhaften Hol- Schuld. So haben die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission über ihre Arbeit im Milizparlament hinaus grossen Aufwand zu verrichten, dem sie kaum genügen können. Für die Geschäftsprüfungskommission bedeutet dies, dass sie nicht die gesamte Staatsverwaltung unter Ein- schluss der Justizverwaltung kontrollieren kann und auf externe Hin- weise angewiesen ist. Das heisst, die Geschäftsprüfungskommission prüft retrospektiv und neben der Landesrechnung grundsätzlich nur Geschäfte, deren vermeintliche Missstände, etwa durch «Presseartikel, Gerüchte oder Briefe»158an sie herangetragen werden. Gemäss Wasch- kuhn agiert die Geschäftsprüfungskommission im «politisch luftleeren Raum», eine Entscheidungshilfe für das Plenum oder grundsätzliche Anstösse in der politischen Praxis seien kaum zu erwarten.159 Auch die Abgeordneten äussern ihre Unzufriedenheit mit der Ge- schäftsprüfungskommission. Der Abgeordnete Pepo Frick: «Aber ich weiss auch von anderen Mitgliedern der letzten Geschäftsprüfungskom- mission-Institutionen, die haben sich nicht wohlgefühlt, weil der Unter- bau nicht gut ist. Und Sie haben es wunderbar gesagt: Die hecheln ir- gendwo. Sie machen nicht den Plan, was geschieht, sondern sie erfüllen irgendwelche Aufgaben, die von aussen zugetragen werden.»160Und selbst der Regierungschef Klaus Tschütscher hinterfragt die Kontrollfä- higkeit der Geschäftsprüfungskommission: «Die Geschäftsprüfungs- kommission, als verlängerter Arm des Landtages für diese Aufgabe, möchte natürlich diese Aufgabe auch gewissenhaft und korrekt vorneh- men, nur habe ich Zweifel daran, ob diese Geschäftsprüfungskommis- sion mit ihren heutigen Ressourcen dazu in der Lage ist. Hierzu muss m.E. ein nötiger Unterbau geschaffen werden.»161 288Landtagsmehrheit 
als Kontrollinstanz dieser Bericht der Geschäftsprüfungskommission nicht, hört sie die Regierung an» (Art. 25 AbS. 3 VwKG). 157 Eichenberger, Oberaufsicht, S. 20. 158 Allgäuer, S. 306. 159 Waschkuhn, 1994, S. 152 160 LTP 2009, S. 890. 161 LTP 2009, S. 877 ff.
	        

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