Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

das Land nachteilige Folgen hätte und bei Ausgaben, die sich auf einen rechtskräftigen Entscheid eines Gerichts stützen.» Kreditüberschreitungen sind keine Kredite (Art. 4 Abs. 3). Sie werden von der Regierung bei nächster Gelegenheit nicht mehr dem Gesamt- landtag, sondern nur der Finanzkommission des Landtags oder dem Landesausschuss zur Kenntnis gebracht (Art. 11 Abs. 2 FHG).147 Die Regierung kann aus drei Gründen Kreditüberschreitungen ein- gehen: Erstens bei unvorhersehbaren Ereignissen oder Vorfällen, zum Beispiel bei Unwetter. Zweitens, wenn keine oder eine zu geringe Bud- getierung vorgenomen wurde und drittens aufgrund der zeitlichen Ab- folge bei Jahresabschlüssen.148Alle Fälle setzen voraus, dass entweder 284Landtagsmehrheit 
als Kontrollinstanz 147 Die Regierung begründete diesen Schritt im BuA zum Finanzhaushaltsgesetz fol- gendermassen: «Die Regierung strebt mit ihrem Vorschlag, Kreditüberschreitungen nicht mehr dem gesamten Landtag vorzulegen, weniger eine Erleichterung für sich selbst sondern vielmehr eine Entlastung des Landtags an. Der Prozess für die Re- gierung resp. die Verwaltung von der Feststellung einer Kreditüberschreitung bis zum Genehmigungsantrag an den Landtag unterscheidet sich nicht oder nur ver- nachlässigbar, wenn eine solche nur noch der Finanzkommission zur Kenntnis ge- bracht werden muss. Der einzige Unterschied liegt darin, dass das Geschäft nicht mehr an einer Landtagssitzung sondern vor der Finanzkommission vertreten wer- den muss. Für den Landtag als Institution jedoch sieht die Regierung sehr wohl eine Entlastung, wenn nicht mehr alle Abgeordneten sich mit Kreditüberschreitungen befassen müssen, kein Finanzbeschluss mehr gefasst werden muss, usw. Im Ver- gleich zu den an die Finanzkommission delegierten Kompetenzen im Bereich von Liegenschaftsgeschäften erscheint der Regierung eine Verlagerung dieses Aufgaben- bereichs in die Finanzkommission als sehr deutlich weniger gewichtig» (BuA Nr. 121/2008, S. 90 f.). 148 «Mit der bereits beschriebenen Änderung in Bezug auf die Umschreibung von Nachtragskrediten wird jedoch deutlich, dass es sich bei Kreditüberschreitungen um Mehrausgaben handelt, bei welchen dem Landtag kein Handlungsspielraum mehr zukommt. Dies ist in erster Linie bei zeitlicher Dringlichkeit von Ausgaben der Fall, wie es Art. 12 a FHG bereits heute festhält. Zeitliche Dringlichkeit entsteht bei unvorhersehbaren Ereignissen oder Vorfällen, wie z. B. Unwettern. Realisti- scherweise können Kreditüberschreitungen aber auch eintreten, ohne dass das Kri- terium der zeitlichen Dringlichkeit erfüllt ist, nämlich einerseits, wenn ein Aspekt bei der Budgetierung nicht oder zuwenig berücksichtigt oder unterschätzt wurde. Wenn in diesem Fall eine Kompensationsmöglichkeit innerhalb der gleichen Kre- ditposition nicht möglich ist, entsteht eine Überschreitung des bewilligen Voran- schlagskredits. [...] Ein anderer Grund für eine Kreditüberschreitung kann die zeit- liche Abfolge im Rahmen des Jahresabschlusses der Landesrechnung darstellen. Viele Ausgabenpositionen werden nach Jahresende zu Lasten des vergangenen Jah- res abgerechnet» (BuA Nr. 121/2008, S. 84).
	        

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