von 1818, deren § 16 klarstellt, dass im bürgerlichen, politischen und «peinlichen Fache» und in der Aussenpolitik den Ständen keine Vor- schläge erlaubt sind (§ 16 LV 1818). Somit bestand seit 1818 zwar ein «Landtag», der gemessen an seinen Kompetenzen aber kein Parlament war, da per definitionem ein Parlament eine Volksvertretung ist, deren Mitgliedschaft auf einer Wahl beruht und deren zentrale Kompetenzen die Gesetzgebung, die Feststellung des Staatshaushalts und die Kontrolle von Regierung und Verwaltung sind.7 28Die
landständische Verfassung 1818 7 Koja, S. 162 ff.