Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

von 1818, deren § 16 klarstellt, dass im bürgerlichen, politischen und «peinlichen Fache» und in der Aussenpolitik den Ständen keine Vor- schläge erlaubt sind (§ 16 LV 1818). Somit bestand seit 1818 zwar ein «Landtag», der gemessen an seinen Kompetenzen aber kein Parlament war, da per definitionem ein Parlament eine Volksvertretung ist, deren Mitgliedschaft auf einer Wahl beruht und deren zentrale Kompetenzen die Gesetzgebung, die Feststellung des Staatshaushalts und die Kontrolle von Regierung und Verwaltung sind.7 28Die 
landständische Verfassung 1818 7 Koja, S. 162 ff.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.