handelt und darüber hinaus die Verbindung zum finanzhaushaltsrechtli- chen Begriff der «Ausgabe» besteht.96 Ausgabenkredite werden von der Regierung dem Landtag zur Ge- nehmigung als Finanzbeschlüsse vorgelegt. Wie oben erläutert, sind Fi- nanzbeschlüsse unter bestimmten Voraussetzungen zwar dem Finanzre- ferendum, nicht aber der formulierten Initiative zugänglich (Art. 66 LV).97Gleichzeitig müssen Ausgabenkredite dem Legalitätsprinzip ent- sprechen und damit dem Grundsatz «keine Ausgabe ohne Gesetz» ent- sprechen. Das heisst, dass sowohl die Ausgabe selbst als auch die Ver- waltungstätigkeit, für welche die Kredite zu genehmigen sind, in einem formellen Gesetz vorgesehen sein müssen.98 3.1Verpflichtungskredite Verpflichtungskredite werden durch das Finanzhaushaltsgesetz geregelt. Der Verpflichtungskredit ermächtigt die Regierung, für einen bestimm- ten Zweck bis zu einer bestimmten Summe über das Jahr des Voran- schlages hinaus finanzielle Verpflichtungen einzugehen (Art. 13 Abs. 1 FHG). Es handelt sich somit um Auszahlungen für ein mehrjähriges Vorhaben oder einen mehrjährigen Landesbeitrag, bei denen kein Hand- lungsspielraum besteht (Art. 13 Abs. 2 FHG). Die Regierung muss die Begehren für Verpflichtungskredite dem Landtag in einem besonderen Bericht unterbreiten, der auch Angaben über die Folgekosten zu enthalten hat (Art. 13 Abs. 3 FHG). Der Land- tag entscheidet daraufhin über die Genehmigung des Finanzbeschlusses. Zudem ist der jährliche Zahlungsbedarf aus Verpflichtungen in den je- weiligen Voranschlag aufzunehmen (Art. 13 Abs. 4 FHG). Verpflich- tungskredite können mit einer Indexklausel versehen werden. In diesem Fall erhöht oder vermindert sich das Kreditvolumen im gleichen Ver- hältnis wie der zu Grunde gelegte Index (Art. 13 Abs. 6 FHG). Die Regierung hat über die Beanspruchung jedes Verpflichtungs- kredites eine laufende Verpflichtungskontrolle zu führen, aus der die be- 270Landtagsmehrheit
als Kontrollinstanz 96 Siehe dazu auch den BuA betreffend die Neufassung des FHG (LGBl 2008, Nr. 121, S. 61). 97 Siehe dazu III.D.2. 98 Schurti, 1994, S. 246