Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Noch bevor der Voranschlag im Plenum behandelt wird, begutach- tet und prüft ihn die Finanzkommission (Art. 61 Abs. 1 GOLT).53Da- rauf folgt im öffentlichen Landtag die Beschlussfassung und die Festle- gung des Voranschlags als Finanzgesetz.54 Allerdings handelt es sich nicht um ein Gesetz «wie jedes andere», da das Budget keine Verhaltensnormen für die Rechtsunterworfenen enthält und die Adressaten ausschliesslich Staatsorgane sind.55Diese Staatsorgane sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Mittel auszuge- ben.56Es ist aber Usus, dass die Ressorts bzw. die Ämter gerade im Hin- blick auf das Jahresende das Budget aufbrauchen, um im nächsten Jahr wiederum Mittel in gleicher Höhe zu erhalten. Gibt es für ein Jahr einen Einnahmeüberschuss, so liegt dies in der Regel nicht an Minderausga- ben, sondern an Mehreinnahmen.57 Der Voranschlag und damit die Billigung des Budgets durch den Landtag hat einen doppelten Zweck: Einerseits bildet der Voranschlag den Wirtschaftsplan, also die Grundlage für das finanzielle Gebaren der Regierung im kommenden Finanzjahr. Andererseits ist der Voranschlag die Grundlage für die Rechnungskontrolle, indem nach Ablauf des Fi- nanzjahres anhand des Voranschlags geprüft werden kann, ob sich die Verwaltung an die Anordnungen des Voranschlags gehalten hat.58 Gerade hier sieht der Abgeordnete Wendelin Lampert den Landtag in der Pflicht, um gegenüber der Regierung seine Lenkungs- bzw. Kon- trollbefugnis zu wahren: «Wir müssen eben bei den Voranschlägen, bei den Budgets, da müssen wir eingreifen, damit wir noch lenken kön- nen.»59Demgegenüber beklagen sich die befragten Abgeordneten dahin- gehend, dass die Abgeordneten de facto keine reelle Möglichkeit hätten, 261 
Finanzkontrolle 53 Mehr zum Thema Finanzkommission unter V.A.4.2. 54 Das FinG für das Jahr 2010 ist LGBl 2009, Nr. 312 (FinG 2009). 55 Koja, S. 209. 56 Koja, S. 211. 57 Stellvertretend für andere: LTP 2006, S. 907. Der damalige Regierungschef fasst das vergangene Finanzjahr folgendermassen zusammen: «Dabei wird aber klar ausge- wiesen, dass das Ergebnis der ordentlichen Staatstätigkeit in der Laufenden Rech- nung mit minus CHF 14,9 Millionen schliesst und das Finanzergebnis mit CHF 53,9 Millionen plus, sodass das Gesamtergebnis in der Laufenden Rechnung einen Überschuss von CHF 39 Millionen ausmacht.» 58 Koja, S. 210. 59 LTP 2009, S. 875.
	        

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