meinwohl.49Er kann aber durch die Behandlung im Plenum auf Miss- stände hinweisen und die Regierung öffentlich kritisieren. 2.3Voranschlag Ein wesentliches Parlamentsrecht, das älter als das parlamentarische Re- gierungssystem ist, liegt in der Befugnis, den Staatshaushaltsplan zu be- willigen.50Der Haushaltsplan (Haushalt, Budget oder Etat) ist die Ge- genüberstellung erwarteter Einnahmen und Ausgaben eines Staates für eine bestimmte Zeit, üblicherweise für ein Jahr.51 Neben der langfristigen Planung im Rahmen des Finanzplans ob- liegt damit dem Landtag mittels Voranschlag «die Festsetzung des jähr- lichen Voranschlages und die Bewilligung von Steuern und anderen öf- fentlichen Abgaben» (Art. 62 lit. c LV). Gemäss Art. 69 LV hat die Re- gierung dem Landtag für das nächstfolgende Verwaltungsjahr einen Voranschlag zur Prüfung und Zustimmung zu unterbreiten.52 Damit legt die Regierung dem Landtag einen Voranschlag – erstellt nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Einheit, der Spezifikation und der Bruttodarstellung – vor (Art. 6 FHG). Die Regierung teilt dabei den Voranschlag in eine Erfolgsrechnung und eine Investitionsrechnung, innerhalb deren die einzelnen Positionen institutionell und nach Sach- gruppen gegliedert sind (Art. 7 FHG). 260Landtagsmehrheit
als Kontrollinstanz 49 Loschelder, S. 650 f. 50 Koja, S. 209. 51 Schubert, S. 316. 52 Um diejenigen Voranschläge seit dem Jahr 2000 zu nennen: BuA zum Landesvor- anschlag und zum FinG für das Jahr 2001 (Nr. 111/2000), BuA zum Landesvoran- schlag und zum FinG für das Jahr 2002 (Nr. 55/2001), BuA zum Landesvoranschlag und zum FinG für das Jahr 2003 (Nr. 93/2002), BuA zum Landesvoranschlag und zum FinG für das Jahr 2004 (Nr. 83/2003), BuA zum Landesvoranschlag und zum FinG für das Jahr 2005 (Nr. 95/2004), BuA zum Landesvoranschlag und zum FinG für das Jahr 2006 (Nr. 70/2005), BuA zum Landesvoranschlag und zum FinG für das Jahr 2007 (Nr. 105/2006), BuA zum Landesvoranschlag und zum FinG für das Jahr 2008 (Nr. 120/2007), BuA zum Landesvoranschlag und zum FinG für das Jahr 2009 (Nr. 135/2008), BuA zum Landesvoranschlag und zum FinG für das Jahr 2010 (Nr. 85/2009).