Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

2.1Grundsätze der Finanzkontrolle Indem dem Landtag sowohl «die Festsetzung des jährlichen Voranschla- ges und die Bewilligung von Steuern und anderen öffentlichen Abga- ben» (Art. 62 lit. c LV) als auch «die Beschlussfassung über Kredite, Bürgschaften und Anleihen zu Lasten des Landes sowie über den An- und Verkauf von Staatsgütern» (Art. 62 lit. d LV) obliegt, ist er der Trä- ger der Finanzhoheit. Im Übrigen ergeht die Finanzhoheit auch aus Art. 68 LV: Ohne Bewilligung des Landtags darf keine direkte oder indirekte Steuer, noch irgendeine sonstige Landesabgabe oder allgemeine Leis- tung, welchen Namen sie haben möge, ausgeschrieben oder erhoben werden. Zudem erfordern auch die Art der Umlegung und Verteilung al- ler öffentlichen Abgaben und Leistungen auf Personen und Gegenstände sowie ihre Erhebungsweise die Zustimmung des Landtags (Art. 68 LV). Im Sinne des Legalitätsprinzips des Art. 92 Abs. 2 LV setzt jede Ausgabe eine Rechtsgrundlage voraus. Eine solche liegt vor, wenn die Ausgabe eine unmittelbare oder voraussehbare Folge von Gesetzen oder Finanzbeschlüssen ist oder gebunden ist. Eine Ausgabe gilt als gebun- den, wenn in Bezug auf Umfang, Zeitpunkt oder andere wesentliche Modalitäten kein erheblicher Handlungsspielraum besteht. Art. 3 Abs. 2 FHG nennt dazu demonstrativ einige gebundene Ausgaben. Im Übrigen gilt eine Ausgabe als neu, wenn sie nicht gebunden ist (Art. 3 Abs. 3 FHG). Vereinfachend handelt es sich dann um eine ungebundene Aus- gabe, wenn sachlich, zeitlich und örtlich ein erheblicher Entscheidungs- spielraum besteht. Die Regierung führte zu Art. 3 FHG im Bericht und Antrag aus, dass im Einzelfall die Regierung entscheidet, «ob sie eine Ausgabe als neue Ausgabe einstuft und demzufolge den Landtag zu begrüssen hat oder aber diese unter die Definition als gebundene Ausgabe subsu- miert».39Somit ist der Landtag durch das Finanzhaushaltsgesetz von der 256Landtagsmehrheit 
als Kontrollinstanz 39 BuA FHG, Nr. 121/2008, S. 69: «Der Regierung ist sehr wohl bewusst, dass der Ter- minus kein erheblicher Handlungsspielraum, wie er in Art. 3 Abs. 2 FHG vorge- schlagen ist, Interpretationsspielraum offen lässt. Es wird jedoch nicht möglich sein, diese Unterscheidung für die ganze Fülle der staatlichen Ausgabentätigkeit so zu treffen, dass für jede Ausgabe eine klare Zuordnung zur einen oder anderen Kate- gorie vorgenommen werden kann. Die Regierung wird somit im Einzelfall zu ent- scheiden haben, ob sie eine Ausgabe als neue Ausgabe einstuft und demzufolge den
	        

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