Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

teranklage bleibt das Disziplinarrecht. Es stellt gegenüber der Minister- anklage das zweifellos schwächere Instrument dar. Es ist «eher ein Un- tersuchungsmittel und rechtlich folgenlos».36Durch Art. 104 LV ist der Staatsgerichtshof der «Disziplinargerichtshof für die Mitglieder der Re- gierung». Diese Bestimmung war bereits Inhalt der Originalverfassung von 1921 (Art. 104 LV orig.). Das StGHG von 1925 nahm diese Rege- lung auf und hielt fest: «Ein besonderes Gesetz bestimmt, wie weit das vorliegende Gesetz auf das Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Regierung und deren Beamten anzuwenden ist» (Art. 53 StGH idgF). Dieses Gesetz trug den Titel «Gesetz über das Disziplinarverfahren ge- gen Mitglieder der Regierung»37und legte formelle Bestimmungen zum Disziplinarverfahren fest. Das geltende Staatsgerichtshofgesetz enthält keine dem Art. 104 LV entsprechende Bestimmung und hat «das Gesetz über das Diszipli - narverfahren gegen Mitglieder der Regierung» aufgehoben (Art. 59 lit. i StGHG). Damit fehlt dem Staatsgerichtshofgesetz eine Bestimmung zum Disziplinarverfahren gegen Regierungsmitglieder. Beim Staatsge- richtshof kann deshalb kein Disziplinarverfahren gegen Regierungsmit- glieder angestrengt werden. Aus den Landtagsprotokollen und den Be- richten und Anträgen kann keine Antwort auf die Frage entnommen werden, warum im Staatsgerichtshofgesetz eine entsprechende Regelung fehlt.38 2.Finanzkontrolle In diesem Abschnitt wird die Finanzkontrolle des Landtags anhand von Finanzplan, Voranschlag, Rechenschaftsbericht und Landesrechnung sowie anhand von Ausgabenkrediten dargestellt. Zu Beginn dieses Ab- schnitts werden die Grundsätze der Finanzkontrolle aufgezeigt.255 
Finanzkontrolle 36 Waschkuhn, 1994, S. 156, Allgäuer, S. 291. 37 Gesetz vom 07.05.1931 über das Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Regie- rung, LGBl 1931, Nr. 6. 38 LTP 2003, S. 1293 ff. (BuA Nr. 45/2003); LTP 3003, S. 1884 ff. (BuA Nr. 95/2003).
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.