Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

B.Landtagsmehrheit als Kontrollinstanz Die Politikwissenschaft schreibt die Kontrollfunktion des Parlaments der Opposition zu, weil in der Mehrparteiendemokratie Regierung und Regierungsfraktionen zur Erhaltung der Wählermehrheit dazu neige, politisch übereinzustimmen. Deshalb sei die Ausübung der Kontroll- funktion durch die Parlaments- bzw. Regierungsmehrheit letztlich Selbstkontrolle.17Aus diesem Grund könne sich der ursprüngliche Ge- gensatz zwischen Parlament und Regierung in eine «politische Aktions- gemeinschaft» von Regierung und parlamentarischer Mehrheit verwan- deln, weshalb die auf dem alten Gegensatz aufbauenden Kontrollsys- teme versagen müssten.18Diesen Ausführungen zu Folge wäre der Wille der Mehrheitsfraktion entscheidend, damit der Landtag die ihm zuste- henden Kontrollrechte auch tatsächlich wahrnimmt.19«Die Lust der Mehrheitspartei insbesondere an öffentlicher Kritik und Kontrolle ist aber meistens nicht sehr gross.»20Ob diese Ausführungen für den Land- tag zutreffend sind, wird in den folgenden Absätzen aufgezeigt. 1.Personelle Kontrolle Die Regierung ist in ihrer Amtsführung vom Vertrauen des Parlaments abhängig (parlamentarische Demokratie) und damit auch einer personel- len Kontrolle ausgesetzt, welche die Regierung als Ganzes oder einzelne Regierungsräte betrifft (Art. 80 LV).21251 17 Koja, S. 200 f. 18 Koja, S. 200. 19 Holl, S. 39. 20 Schmid, S. 27. 21 Als parlamentarische Demokratie wird eine Form der Demokratie bezeichnet, in der die Regierung vom Vertrauen des Parlamentes abhängig ist und von diesem ab-
	        

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