Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

eine Kontrolle der Gesetzmässigkeit der Vollziehungstätigkeit ermögli- chen. Rechtsbegriffe, die so unbestimmt sind, dass ihnen jeder beliebige Inhalt unterstellt werden kann, sind unzulässig, weshalb der Landtag statt allgemeine Wendungen wie «im öffentlichen Interesse» oder «durch öffentliche Rücksichten geboten» spezifizierte Begriffe verwenden sollte.104 Es lässt sich abschliessend festhalten, dass das Verordnungsrecht der Regierung eher einschränkend zu interpretieren ist, weil ansonsten Landtag und Volk ihrer verfassungsrechtlichen Mitbestimmungsmög- lichkeiten beraubt würden und das in der Verfassung festgelegte Demo- kratieprinzip untergraben würde.105 Verordnungen der Regierung entsprechen nicht immer diesen Er- läuterungen. Hat ein Gericht oder einer Gemeindebehörde eine ihnen verfassungs-, gesetz- oder staatsvertragswidrig erscheinende Verord- nung oder einzelne ihrer Bestimmungen in einem bei ihnen anhängigen Verfahren anzuwenden, dann können sie beim Staatsgerichtshof einen Antrag auf Überprüfung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit sowie über die Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen stellen (Art. 20 Abs. 1 lit. a StGHG). Zudem können verfassungs- und gesetzeswidrige Verordnungen mittels Beschwerde an den Staatsgerichtshof bekämpft werden. Er entscheidet entweder auf Antrag oder von Amtes wegen und hat die alleinige Kompetenz, Regierungsverordnungen aufzuheben (Art. 104 Abs. 2 LV, Art. 20 StGHG).106Ein aktuelles Beispiel ist die Verord- 238Landtag 
und Regierung 104 StGH 1977/10 (LES 1980, S. 56 ff.); StGH 1978/11 (LES 1980, S.99 ff.); StGH 1979/6 (LES 1980, S. 114 ff.); Stotter, S. 527 ff. 105 Schurti, 1994, S. 248. 106 Gemäss Art. 20 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof über die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit sowie über die Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen oder einzelnen Bestimmungen von Verordnungen auf Antrag eines Gerichts, einer Ge- meindebehörde unter bestimmten Bedingungen oder auf Antrag von mindestens 100 Stimmberechtigten, wenn dieser innerhalb einer Frist von einem Monat seit der Kundmachung der Verordnung im Landesgesetzblatt gestellt wird. Ein Antrag muss unter Darlegung der Gründe der behaupteten Verfassungs-, Gesetz- oder Staatsver- tragswidrigkeit das Begehren enthalten, eine bestimmte Verordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen aufzuheben. Der StGH kann aber auch von Amtes wegen über Verordnungen befinden, wenn und soweit ihm eine ihm verfassungs-, gesetz- oder staatsvertragswidrig erscheinende Verordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat. Im Verfahren ist der Regie- rung Gelegenheit zur Äusserung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben und kann dem Verfahren jederzeit beitreten.
	        

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