Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

sie unterhalb der Stufe des formellen Gesetzes und übernehmen «gewis- sermassen die Funktion eines Auffangbeckens von Rechtsquellen, die weder auf der Verfassungs- noch auf der Gesetzesstufe stehen».98Es kann festgehalten werden, dass sich die Abgrenzung des Verordnungs- rechts der Regierung vom Gesetzgebungsrecht des Landtags aus grund- legenden Prinzipien der Verfassung Liechtensteins ergeben: «Das Lega- litätsprinzip, die Lehre vom Stufenbau der Rechtsordnung, das Demo- kratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip, insbesondere auch die Gewaltenteilungslehre.»99 Die meisten Verordnungen werden von der Regierung erlassen und vom Regierungschef unterzeichnet (Art. 23 Abs. 1 GO Regierung).100 Regierungsverordnungen haben die Aufgabe, die Anwendung der Ge- setze bei den sich ändernden Verhältnissen zu ermöglichen und deren Durchführung zu gewährleisten.101Dabei hat der Staatsgerichtshof in mehreren Entscheidungen102die Grenzen der allgemeinen Vollzugskom- petenz der Regierung konkretisiert und festgehalten, dass diese Durch- führungsverordnungen sich an dem vom Gesetz gezogenen Rahmen hal- ten müssen und dabei nicht gegen die Bestimmungen des Gesetzes, sei- nen Zweck, Sinn und Geist verstossen oder in verfassungsmässig gewährleistete Rechte der Bürger eingreifen dürfen. Deshalb sind mittels Verordnung Erweiterungen, Abänderungen oder die Aufhebung eines Gesetzes ebenso unzulässig wie Ergänzungen des Gesetzes durch grundlegende, wichtige, primäre und nicht unumstrittene Bestimmun- gen. Dies darf nur in Gesetzesform erfolgen.103Damit bindet Art. 92 Abs. 2 LV nicht nur die Regierung, sondern auch den Landtag, der in ei- nem Gesetz möglichst genau festzulegen hat, inwiefern die Regierung Rechtsetzung im Verordnungswege betreiben kann. Die Regelungen sind so zu treffen, dass sie die Rechtsanwendung in den wesentlichen Punkten vorausbestimmen und dadurch den nachprüfenden Organen 237 
Die Beziehung des Landtags zur Regierung im  Rechtsetzungsverfahren 98 Kley, S. 47. 99 Schurti, 1994, S. 245 100 Verordnung vom 08.02.1994 über die Geschäftsordnung der Regierung (GO Regie- rung), LGBl 1994, Nr. 14. 101 Schurti, 1989, S. 185. 102 StGH 1977/10 (LES 1980, S. 56 ff.); StGH 1978/1 (LES 1980, S.99ff.); StGH 1979/6 (LES 1980, S. 114 ff.). 103 (StGH 1977/10 (LES 1980, S. 56 ff.); StGH 1978/11 (LES 1980, S.99ff.); StGH 1979/6 (LES 1980, S. 114 ff.); Stotter, S. 527 ff.
	        

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