Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

was für Verordnungen der Regierung nicht der Fall ist, da dabei die Mit- wirkung von Landtag, Fürst und Volk nicht erforderlich ist. Bei generell-abstrakten Rechtsvorschriften, die nicht dem formel- len Gesetzgebungsverfahren des Art. 65 LV entspringen, handelt es sich um Verordnungen (Art. 92 Abs. 2 LV). Art. 92 Abs. 2 LV stellt klar, dass angesichts des Grundsatzes der Gewaltenteilung und der Gliederung der Funktionen in Gesetzgebung und Vollziehung, welche ihrerseits in Ver- waltung und Kontrolle der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit durch den Staatsgerichtshof geteilt ist, die Zuordnung einer Materie in die Kompetenz der Verwaltung oder der Gerichtsbarkeit durch den Land- tag, vorbehaltlich der Verfassungskontrolle, verbindlich ist. Aus diesem Grund ist der in Art. 92 LV gesetzte Rahmen der Verordnungsermächti- gung «in verfassungswidriger Weise überschritten, wenn eine durch Ge- setz bestimmte Zuständigkeit durch Verordnung geändert oder eine nicht vorgesehene eingeführt wird. Die alleinige Zuständigkeit des Ge- setzgebers, die Vollziehung der Verwaltung oder dem Gericht zuzuord- nen, schliesst es daher auch aus, eine solche Entscheidung dem Verord- nungswege zu überlassen.»94 Durch Art. 92 Abs. 2 LV ist das Legalitätsprinzip in der Liechten- steinischen Verfassung verankert. Dieses kann in die Grundsätze des Vorranges und des Vorbehaltes des Gesetzes aufgegliedert werden. Der Grundsatz des Vorranges des Gesetzes beruht auf der Rangordnung der Normen. Deshalb dürfen die Rechtsverordnungen der Regierung nicht gegen förmliche Gesetze und die formellen Gesetze nicht gegen Verfas- sungsnormen verstossen.95Dennoch können Gesetze Verfassungsnor- men aufgrund eines Gesetzesvorbehaltes zulässigerweise einschränken. Der Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes besagt, dass die Verwal- tungstätigkeit grundsätzlich auf einer durch Gesetz eingeräumten Zu- ständigkeit fusst und sich der Inhalt der Verwaltungstätigkeit innerhalb der Gesetze bewegen muss. Dabei darf auch das Handeln von Legisla- tive und Judikative nie gegen geltende Gesetze verstossen.96 Verordnungen sind damit Rechtssätze, die nicht im Wege der Ver- fassung- oder Gesetzgebung erlassen wurden.97In der Hierarchie stehen 236Landtag 
und Regierung 94 Stotter, S. 73 f. 95 Schurti, 1994, S. 248 f. 96 Schurti, 1989, S. 183 ff. 97 Schurti, 1998, S. 69.
	        

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