Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

mend komplexeren Gesetzesaufgaben können immer häufiger nur noch von der Exekutive mit dem ihr zur Vefügung stehenden Verwaltungsap- parat adäquat bewältigt werden».82Der Regierung stehen dabei Stel- lungnahmen, Gutachten, Expertisen usw. zur Verfügung, welche sie dem Landtag nicht zur Verfügung stellt.83Die Regierung verfügt gegenüber dem Landtag über einen nicht einholbaren Wissensvorsprung. Dieser ist aufgrund des Regierungsunterbaus und des Landtags als Milizparlament mit 25 Abgeordneten systembedingt. Damit liegt die Ausarbeitung der Gesetze «weitgehend in den Händen der Regierung und der zuständigen Stellen der Landesverwaltung».84 Durch diese systembedingten Unzulänglichkeiten des Landtags muss das Verfassungs- und Gesetzgebungsverfahren optimiert werden, damit der Landtag seine Rolle als eigentliches Gesetzgebungsorgan nicht vollends einbüsst. In diesem Sinne sollte der Landtag bereits im Entste- hungsprozess einer Vorlage aktiv mitarbeiten können oder zumindest von der Regierung informiert werden, dass eine Vorlage in Bearbeitung ist. Dadurch besteht für den Landtag die Möglichkeit, «den Verlust an gesetzgeberischem Einfluss durch vorgängige Kontrolle [...] zu kom- pensieren».85 Den bisherigen Ausführungen zufolge übernimmt nicht der Land- tag, sondern die Regierung die Gesetzgebung, weil sie die Vorlagen in den Landtag einbringt. Sie – nicht aber der Landtag – wählt die Fragen aus und erarbeitet Gesetzesvorlagen und sie ist es auch, welche die legis- lativen Programme inhaltlich festhält. Gelangt eine solche Vorlage in den Landtag, dann wird diese vom Landtag praktisch immer angenommen.86 Die Regierung steuert und lenkt «durch ihr weitehendes Informations- monopol, ihr Sachwissen, ihre Professionalität und Infrastuktur die Le- 234Landtag 
und Regierung 82 Hoch, S. 212 83 Siehe dazu IV.B.1. 84 Heeb, S. 209. 85 Holl, S. 38. 86 Im Jahr 2009 hat der Landtag mit einer Ausnahme alle ihm zur Genehmigung vor- gelegten Eingänge bzw. Vorlagen der Regierung auch genehmigt (LTP des Jahres 2009): Im September-Landtag 2009 wurde das Initiativbegehren zur Abänderung des Umweltschutzgesetzes mit der Nummer 52/2009 abgelehnt und damit die Re- gierung beauftragt, innert der gesetzlichen Frist einen Termin für eine Volksabstim- mung anzuberaumen (LTP 2009, S. 699 ff.).
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.