Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

titativen Voraussetzungen oder dem Landesfürsten in Form von Regie- rungsvorlagen zu (Art. 64 LV). Solche Gesetzesvorschläge sind in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes einzubringen (Art. 32 GOLT). Die Re- gierung besitzt in der Gesetzgebung zwar kein Initiativrecht (Art. 64 Abs. 1 LV), doch obliegt ihr die Ausarbeitung von Regierungsvorlagen an den Landtag sowie «die Begutachtung der ihr zu diesem Zwecke vom Landtag überwiesenen Vorlagen» (Art. 93 lit. g LV). Den zu Ende bear- beiteten Gesetzesvorschlag überweist die Regierung zusammen mit ei- nem begründeten Bericht und Antrag (Art. 14 Abs. 1 VwKG)72als soge- nannte Regierungsvorlage an den Landtag (Art. 63 lit. g LV). Neben den Regierungsvorlagen kann die Regierung im Gesetzgebungsprozess da- hingehend aktiv werden, indem sie mit Motionen73per Mehrheitsbe- schluss des Landtags beauftragt wird (Art. 33 GOLT). Motionen sind selbständige Anträge, durch deren Überweisung die Regierung beauf- tragt wird, dem Landtag den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung eines Verfassungsgesetzes, eines einfachen Gesetzes, eines Finanzbe- schlusses oder eines anderen Landtagsbeschlusses zu unterbreiten. Die Motion enthält eine Begründung und zeigt auf, welche Bereiche in der Vorlage geregelt werden sollen (Art. 33 Abs. 1 lit. a GOLT). Die Regie- rung wird durch die Begründung und die Stossrichtung nicht verpflich- tet, den Vorstellungen der Motionäre zu folgen, da sie die Vorlage nach ei- genem Gutdünken gestalten kann (Art. 6 Abs. 2 VwKG). Wollen die Mo- tionäre dagegen den Inhalt der Motion bestimmen, dann müssen sie dafür eine Landtagskommission verpflichten. Die Regierung muss dann die Kommission in ihrer Arbeit unterstützen (Art. 33 Abs. 1 lit. b GOLT). Jede Regierungsvorlage unterliegt zu Beginn einer Eintretensde- batte. Darin diskutiert das Plenum allgemein die Frage des Eintretens 231 
Die Beziehung des Landtags zur Regierung im  Rechtsetzungsverfahren 71 Art. 10 VwKG: «Eine von Mitgliedern des Landtages eingereichte Gesetzesinitiative kann der Regierung vom Landtag zur Stellungnahme unterbreitet werden. Diese ist dann verpflichtet, zum Inhalt der Vorlage und zu den im Landtag aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen.» 72 Art. 14 Abs. 1 VwKG: «In den Berichten und Anträgen an den Landtag informiert die Regierung den Landtag ausführlich über die Notwendigkeit von Vorlagen und zeigt die Schwerpunkte und Auswirkungen auf.» Nach Art. 23 Abs. 3 der VO über die GO der Regierung (LGBl 1994, Nr. 14) werden die BuA an den Landtag ausge- geben und darüber hinaus in einer gebundenen Sammlung aufbewahrt. BuA sind auch in elektronischer Form unter <www.bua.llv.li> verfügbar, solange der BuA nicht aus einem früheren Jahr als 2000 stammt. 73 Lateinisch, zu «motio» = Bewegung.
	        

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