zahnt, interdependent, durchwegs aufeinander angewiesen» sind.49Ge- mäss Eichenberger kann damit von einem koordinativ-kooperativen Be- ziehungssystem gesprochen werden.50Gemäss Euchner bedingt die Funktionsfähigkeit dieses Systems ausbalancierter gegenseitiger Zustän- digkeiten den Kooperationswillen beider Organe. Denn «jeder exzessive Gebrauch von Rechten, die einem der beiden Organe im Hinblick auf das andere zwar von Verfassungs wegen durchaus zustehen mögen, ent- hält die Gefahr einer völligen Lahmlegung staatsrechtlicher Prozesse».51 Steffani nennt diesen blockierenden Stillstand «deadlock».52Insofern ist es von äusserster Wichtigkeit, dass sowohl die Regierung als auch der Landtag im Geiste der Funktionsfähigkeit des Verfassungssystems von ihren Rechten Gebrauch machen.53 Gemäss Euchner ist ein Gleichgewicht zwischen Landtag und Re- gierung kaum möglich, da dies in der Regel von der Dynamik des poli- tischen Prozesses vereitelt werde. Damit sind zwei Typen des parlamen- tarischen Systems zu unterscheiden: Solche, in denen letztlich das Parla- ment das Übergewicht über die Regierung hat und solche, in denen dieses Verhältnis umgekehrt ist.54 Durch die Regierungsbildung besteht in Liechtenstein ein origi- näres Naheverhältnis zwischen Landtag und Regierung. Carrino hält dazu fest: Die Behauptung ist «begründet, dass es aufgrund des Mechanismus der Regierungsbildung [...], des Vertrauensverhältnisses, das diese den Landtag unterhalten muss, einer Beziehung, die Bestand haben muss über die ganze Amtszeit hinweg, sowie auch in Beziehung zur Praxis des nunmehr verbreiteten politischen Lebens, in Wirk- lichkeit die Regierung ist, welche die Richtlinie der Politik be- stimmt und durchsetzt».55 Durch die Regierungsbildung scheitert daher die unabhängige Stellung des Landtags gegenüber der Regierung ex ante, da die Regierung und der 226Landtag
und Regierung 49 Eichenberger, Regierungssystem, S. 159. 50 Eichenberger, Regierungssystem, S. 159. 51 Löschnak, S. 557. 52 Steffani, S. 634. 53 Löschnak, S. 557. 54 Euchner, S. 301. 55 Carrino, S. 77.