C. Landtag und Regierung Partsch hält fest: Es ist «von entscheidender Bedeutung, in welcher Weise sich die Regierung im engeren Sinn [...]zum Parlament hin orientiert und mit ihm verzahnt ist. Das ist nur teilweise eine Frage des Verfas- sungsrechts», sondern auch der Praxis. Aus diesem Grund werden zuerst die verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Regierung dargestellt, um darauf aufbauend das Verhältnis des Landtags zur Regierung im Rechtsetzungsverfahren sowie anhand des Corpo- rate Governance-Gesetzes darzustellen. Die Kontrolle der Regie- rung wird aufgrund der grossen Bedeutung dieser Parlamentsfunk- tion in einem späteren, eigenständigen Abschnitt dargestellt. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei Landtag und Regierung nicht nur um zwei verschiedene Organe im Staat handelt, sondern um «zwei grundverschiedene Denk- und
Sehweisen.»44 1.Die Regierung gemäss Verfassung Die Regierung wird vom Landesfürsten einvernehmlich mit dem Land- tag auf dessen Vorschlag ernannt. Sie bildet sich in Liechtenstein aus dem Regierungschef, dem Regierungschef-Stellvertreter und drei Regie- rungsräten, welche ihre Geschäfte teils im Kollegium, teils in Ressorts bearbeiten (Art. 79 Abs. 1, 2, Art. 83 LV).45Diese vollamtliche Regierung 223
44 Partsch, Stellung, S. 323. 45 Die Ressorts und deren Ausgestaltung werden mittels einer «Verordnung über die Geschäftsverteilung und den Ressortplan der Regierung» festgelegt. Die aktuelle VO ist mit dem 25.03.2009 datiert (LGBl 116/2009).