Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

dern von Kommissionen wahrgenommen, da diese vom Landtag sowohl «zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände» (Art. 55 Abs. 1 GOLT) als auch «zur Feststellung von Tatsachen sowie zur Abklärung von Verantwortlichkeiten (Untersuchungskommissionen)» bestellt wer- den können (Art. 56 Abs. 1 GOLT). Deshalb hat das liechtensteinische Kommissionswesen einen sehr viel höheren Stellenwert als das Aus- schusswesen. Das Kommissionswesen in Liechtenstein enspricht dem Ausschusswesen anderer Staaten. Gleich verhält es sich in der Schweiz, wo weder das Geschäftsre- glement des Nationalrats (GR CH-Nationalrat) noch das des Ständerats (GR CH-Ständerat)295die Institution der Ausschüsse kennt. So wie in Liechtenstein werden diese Aufgaben auch dort von Kommissionen wahrgenommen.296 8.Entschädigung der Abgeordneten Gemäss Weber gibt es zwei Arten, Politik zu betreiben: «Entweder: man lebt ‹für› die Politik – oder aber: ‹von› der Politik. [...] ‹Von› der Politik als Beruf lebt, wer danach strebt, daraus eine dauernde Einnahmequelle zu machen.»297 Die Entschädigung der Abgeordneten hat Einfluss auf die Reprä- sentanz unterschiedlicher Bevölkerungsschichten im Landtag. Mit den Worten von Batliner aus dem Jahr 1981: «Die Entschädigungsregelung hat Einfluss darauf, wer es sich leisten kann, Mitglied des Parlaments zu werden und berührt damit dessen Repräsentationsbreite.»298Damals fie- len allerdings die Entschädigungen deutlich geringer aus als heute. Im Jahr 1989 gab auch Allgäuer zu Bedenken, dass die «Diskrepanz zwi- schen der zeitlichen Belastung und der geringen Entschädigung so gross 200Arbeitsweise 
des Landtags 295 Geschäftsreglement des Ständerats vom 20.06.2003, Stand 01.04.2008 (GR CH- Ständerat), SR 171.14. 296 Durch Art. 7 des Geschäftsreglements des Schweizer Nationalrats (SR 171.13) be- stehen elf ständige Kommissionen; durch dessen Art. 8 können in Ausnahmefällen Spezialkommissionen und durch Art. 11 Subkommissionen eingesetzt werden. Das Geschäftsreglement des Ständerats (SR 171.14) regelt diese Materie naturgemäss praktisch identisch. Siehe dazu II.D.5.1. 297 Weber, S. 15 ff. 298 Batliner, Zur heutigen Lage, S. 72.
	        

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