Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Geschäftsordnungsgesetz 1975)276solche Aufgaben von Ausschüssen wahrgenommen werden. Der Unterschied zu Liechtenstein ist dabei aber nicht nur die Terminologie, sondern vielmehr die Ausgestaltung und die Wahrnehmung der Aufgaben. So gibt es in Österreich bzw. Deutschland eine höhere Anzahl an ständigen Ausschüssen, die sich über die gesamte Legislaturperiode einem speziellen Thema widmen und dadurch im Laufe der Zeit zu Spezialisten in diesem Gebiet werden. Gleich verhält es sich in der Schweiz, da für jede Legislaturperiode zwölf ständige Kom- missionen bestellt werden (Art. 10 GR CH-Nationalrat).277Dadurch entsteht konzentriertes Wissen in den Ausschüssen, welches dem Parla- ment direkt zur Verfügung steht und dessen Stellung gerade im Verhält- nis zur Regierung stärkt. Ähnlich könnte es auch in Liechtenstein sein, doch wie bereits er- läutert, existiert in den Kommissionen nicht dieses konzentrierte (Ex- perten-)Wissen. Zurückzuführen ist dies einerseits auf die Ausgestaltung des Landtags als Milizparlament und andererseits auf die geringe Anzahl an ständigen Kommissionen sowie auf die seltene Bestellung von beson- deren Kommissionen. Gerade im Hinblick auf das Ungleichgewicht zwischen Landtag und Regierung mit ihrem professionellen Unterbau wäre es für den Landtag aber von grossem Vorteil, wenn das Kommissionswesen ge- stärkt werden würde. So auch Kluxen, der es als zwingendes Erfordernis betrachtet, dass das Parlament Vorhaben in die Ausschüsse bzw. Kom- missionen verweist, «um sich gegen den Sachverstand der Bürokratie und der Manager behaupten zu können».278195 
Organe des Landtags 276 Bundesgesetz über die GO des Österreichischen Nationalrats (Geschäftsordnungs- gesetz 1975), BGBlÖ Nr. 410/1975 (zuletzt geändert durch BGBlÖ 1 Nr. 31/2009), GO des Österreichischen Bundesrats, BGBlÖ Nr. 361/1988 (zuletzt geändert durch BGBlÖ 1 Nr. 192/1999), §§ 13, 28 ff. 277 Geschäftsreglement des Schweizer Nationalrates vom 03.10.2003, Stand 02.03.2009 (GR CH-Nationalrat), SR 171.13. Art. 10 legt fest, dass folgende zwölf ständige Kommissionen bestehen: Finanzkommission, Geschäftsprüfungskommission, Aus- senpolitische Kommission, Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie, Sicherheitspolitische Kommission, Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen, Kommission für Wirtschaft und Abgaben, Staatspo- litische Kommission, Kommission für Rechtsfragen und eine Kommission für öf- fentliche Bauten. 278 Kluxen, S. 199.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.