Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

«wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmen- gleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid» (Art. 59 GOLT). Falls in den Kommissionssitzungen ein Regierungsmitglied anwe- send ist, muss dieses gehört werden (Art. 66 GOLT). Darüber hinaus sind die Kommissionen berechtigt, Regierungsmitglieder und Beamte zu ihren Beratungen beizuziehen und zu befragen. Die Regierungsmitglie- der ihrerseits haben das Recht, in die parlamentarischen Kommissionen Fachbeamte mitzunehmen (Art. 67 Abs. 1 GOLT). Der Beizug und die Befragung von Beamten bedarf der Zustimmung der Regierung, die sie nötigenfalls von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbindet und zur Herausgabe von Akten ermächtigt (Art. 67 Abs. 2 GOLT). Abgese- hen davon dürfen Kommissionen für Geschäfte, deren Beurteilung be- sondere Kenntnisse erfordern, Sachverständige beiziehen (Art. 67 Abs. 3 GOLT). Wie die Geschäftsordnung in Art. 60 klar festlegt, ist über die Ver- handlungen Stillschweigen zu bewahren. Davon ausgenommen sind Äusserungen gegenüber Landtagsabgeordneten und Regierungsmitglie- dern sowie Berichterstattungen gemäss Art. 65 GOLT (Art. 60 lit. b GOLT). So erstatten die Kommissionen dem Landtag wie folgt Bericht: «Ständige Kommissionen in der Regel schriftlich in Form der Sitzungs- protokolle, besondere Kommissionen in der Regel in Form eines Kom- missionsberichtes und Untersuchungskommissionen nach Abschluss der Untersuchungen in Form eines Berichtes» (Art. 65 Abs. 1 GOLT). Bei einem Protokoll bzw. Bericht handelt es sich nicht um Wort- protokolle, sondern um eine Zusammenfassung der Kommissionsarbeit, welche nur bei ständigen Kommissionen zwingend schriftlich sein muss. Der Abgeordnete Albert Frick merkt dazu an: «Ich meine, es wird lang- sam Usus, nach jedem dritten Satz anzumerken: ‹Das ist dann nicht für das Protokoll›. Ich denke, das ist auch kein Weg.»267Damit sollten in Protokollen und Berichten alle Wortmeldungen – zumindest inhaltlich – mit Namen des Sprechenden aufgezeichnet werden. Als erste Ausnahme von der Stillschweigepflicht des Art. 60 GOLT sind mündliche Berichte von Kommissionsmitgliedern gegenüber Abge- ordneten und Regierungsräten jederzeit gestattet (Art. 65 Abs. 1 GOLT). Allerdings besagt die Grundnorm, dass über die Kommissions- 191 
Organe des Landtags 267 LTP 2009, S. 674.
	        

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